Rz. 1526

Nach § 77 Abs. 4 BetrVG gelten Betriebsvereinbarungen unmittelbar und zwingend. Dies bedeutet, sie gestalten die Rechtslage unmittelbar selbst, gelten als Normen, brauchen nicht mehr durch Anweisungen des Arbeitgebers umgesetzt zu werden. Sie wirken automatisch auf jedes im Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung bestehende Arbeitsverhältnis ein. Diesem betriebsverfassungsrechtlichen Strukturprinzip widerspricht es, wenn die Wirkung der Betriebsvereinbarung an die Bedingung des Erreichens einer vertraglichen Zustimmungsquote der potenziell normunterworfenen Arbeitnehmer geknüpft wird (BAG v. 28.7.2020 – 1 ABR 4/19, juris).

 

Rz. 1527

Ein Verzicht auf durch Betriebsvereinbarung eingeräumte Rechte ist nur mit Zustimmung des Betriebsrates, eine Verwirkung dieser Rechte ist gar nicht möglich. Unabdingbare Wirkung kommt jedoch nur den normativen Vorschriften der Betriebsvereinbarung zu (v.a. Vorschriften über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen), nicht jedoch den schuldrechtlichen Regelungen. Ausschluss- und Verjährungsfristen für durch Betriebsvereinbarung begründete Rechte sind nach § 77 Abs. 4 S. 4 BetrVG nur zulässig, soweit sie in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber aufgrund der schuldrechtlichen Vereinbarung und nach § 77 Abs. 1 BetrVG die Durchführung der Betriebsvereinbarung verlangen (oben Rdn 1387, 1407 und 1422).

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