Rz. 1066

§ 95 BetrVG bestimmt, dass Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrates bedürfen. Die generelle Entscheidung, ob überhaupt eine RL aufgestellt wird, ist bei Betrieben mit weniger als 500 Arbeitnehmern zustimmungsfrei. Hat der Arbeitgeber diese Entscheidung getroffen, so unterliegt die Ausgestaltung der RL der Mitbestimmung des Betriebsrates. Kommt eine Einigung über die Ausgestaltung der RL nicht zustande, kann sie durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt werden (Abs. 1). Hat ein Betrieb mehr als 500 Arbeitnehmer, so kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Abs. 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen (§ 95 Abs. 2 BetrVG). Im Konfliktfall ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

 

Rz. 1067

Sinn dieses Mitbestimmungsrechtes ist die Schaffung einer weitgehenden Transparenz der bei personellen Maßnahmen angewandten Grundsätze und deren Versachlichung. Daher gilt die Vorschrift auch, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt (jetzt § 95 Abs. 2a BetrVG, eingefügt durch das BetriebsrätemodernisierungsG vom 14.6.2021).

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