Rz. 1073

Die §§ 96 bis 98 BetrVG betreffen die Berufsbildung, der wegen der ständigen technischen und wirtschaftlichen Fortentwicklung sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber eine wichtige Bedeutung zukommt. Zweck der Vorschrift des § 96 BetrVG ist es, Arbeitgeber und Betriebsrat in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen zur Förderung der Berufsbildung anzuhalten. Es geht hierbei vor allem um den Besuch von Berufs- und Fachschulen, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien sowie Lehrgängen.

 

Rz. 1074

Der persönliche Geltungsbereich dieser Vorschriften bezieht sich nur auf die Arbeitnehmer, die unter das BetrVG fallen (§ 5 BetrVG), nicht aber auf leitende Angestellte (§ 5 Abs. 3 BetrVG).

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