Rz. 828

Für Änderungen des Arbeitsvertrags gilt diese Theorie nach der Rspr. des 2. Senats nicht. Diese sind – wie der erstmals abgeschlossene Arbeitsvertrag – demnach auch ohne Zustimmung des Betriebsrates wirksam. Soll allerdings die Vertragsänderung zu einer Änderung von Umständen führen, für deren Verwirklichung die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich ist – etwa bei Überstunden, bei Arbeitszeitverlegungen, bei Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs für mehr als einen Monat –, dann darf diese Veränderung trotz der vertraglich vereinbarten rechtlichen Möglichkeit hierzu zunächst nicht tatsächlich durchgeführt werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vor der tatsächlichen Durchführung für die Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates zu sorgen. Der Arbeitnehmer ist trotz der Vertragsänderung nicht verpflichtet, den neuen Arbeitsplatz anzutreten, bevor die hierfür gegebenen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nicht gewahrt sind. Unabhängig hiervon hat der Betriebsrat ggf. eigene Möglichkeiten, die Unterlassung derartiger Maßnahmen des Arbeitgebers im Wege eines Unterlassungsanspruches gerichtlich aus eigenem Recht durchzusetzen. An der Wirksamkeit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung ändert dies nichts. Erfüllt der Arbeitgeber nachträglich seine gegenüber dem Betriebsrat bestehenden Mitbestimmungspflichten, kann er ab diesem Zeitpunkt vom Arbeitnehmer die Einhaltung des Arbeitsvertrags verlangen.

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