Rz. 1597

Für die Beschlussfassung genügt nach § 76 Abs. 3 S. 1 BetrVG die einfache Stimmenmehrheit der Mitglieder (h.M. vgl. auch BAG v. 17.9.1991 – 1 ABR 23/91, juris; aber GK/Jacobs, § 76 Rn 116: Stimmenthaltungen sollen wie Nein-Stimmen zu zählen sein). Die Abstimmung hat in Abwesenheit der Betriebsparteien zu erfolgen (BAG v. 18.1.1994 – 1 ABR 43/93, juris). Die Möglichkeit der Stimmenthaltung ist umstritten, aber für die Beisitzer zu bejahen (BAG 17.9.1991 – 1 ABR 23/91, juris; Fitting § 76 Rn 86; a.A. Richardi/Maschmann, § 76 Rn 103 m.w.N. auch zur Gegenmeinung; GK/Jacobs, § 76 Rn 115 f.); für den Vorsitzenden, der seine Stimme ohnehin nur beim Patt abzugeben hat, kommt sie logischerweise nicht in Betracht (Woitaschek, NZA 2021, 234).

 

Rz. 1598

Der Spruch ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben und den Beteiligten zuzuleiten. Nach dem Rechtsgedanken des § 126 Abs. 3 BGB kann die persönliche Unterschrift nicht durch die elektronische Form oder Textform ersetzt werden. Ein in Form einer pdf-Datei übermittelter Einigungsstellenspruch genügt diesen Anforderungen auch dann nicht, wenn sie die Unterschrift des Einigungsstellenvorsitzenden darin in eingescannter Form befindet (BAG v. 10.12.2013 – 1 ABR 45/12, juris). Maßgeblich für die Beurteilung der Formwirksamkeit ist der Zeitpunkt, in der der Einigungsstellenvorsitzende den Spruch mit der Absicht der Zuleitung übermittelt. Er kann die Formunwirksamkeit nicht durch eine § 76 Abs. 3 S. 4 BetrVG entsprechende Zuleitung der von ihm korrigierten Spruchfassung beseitigen (BAG v. 10.12.2013 – 1 ABR 45/12, juris).

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