Rz. 4

Im BetrVG selbst finden sich einige Grundsätze über die Betriebsratswahlen, nämlich

zur Frage, wann und wo Wahlen für welche Belegschaft stattfinden (§§ 14, 13, 21 BetrVG),
welche Arbeitnehmer aktiv wahlberechtigt sind und welche gewählt werden können (§§ 58 BetrVG),
wie groß das Betriebsratsgremium sein muss (§ 9 BetrVG),
wie es zusammengesetzt sein muss (§§ 15 BetrVG),
dass die Wahl durch einen in genau bestimmter Form einzusetzenden Wahlvorstand geleitet und durchgeführt werden muss (§§ 1618a BetrVG),
dass geheim und unmittelbar (d.h. ohne Wahlmänner oder Delegierte) und aufgrund von Wahlvorschlägen ("Vorschlagslisten") gewählt wird (§ 14 BetrVG),
dass – außer in Kleinbetrieben, für die die Personenwahl zwingend vorgesehen ist – die Wahl als Listenwahl stattfindet, als Persönlichkeitswahl (Mehrheitswahl) nur dann, wenn nur eine einzige Vorschlagsliste eingereicht worden ist (§ 14 Abs. 2 WO),
dass in Kleinbetrieben bis – seit der Änderung durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.6.2021 (BGBl I, 1762, gültig ab 18.6.2021) – 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer (zuvor bis 50) ein sog. "vereinfachtes Wahlverfahren" mit Persönlichkeitswahl stattzufinden hat (§ 14a BetrVG), welches zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber jetzt auch in Betrieben mit 101–200 wahlberechtigten Arbeitnehmern vereinbart werden kann (§ 14a Abs. 5 BetrVG),
dass niemand die Wahl behindern oder beeinflussen darf (§ 20 Abs. 1 und 2 BetrVG),
dass der Arbeitgeber die Kosten der Wahl zu tragen hat (§ 20 Abs. 3 BetrVG),
dass eine Anfechtung der Wahl innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht erfolgen muss (§ 19 BetrVG).
 

Rz. 5

Alle weiteren Bestimmungen und Einzelheiten sind in der "Ersten Verordnung zur Durchführung des BetrVG (Wahlordnung)", geändert durch VO vom 8.10.2021, gültig ab 15.10.2021 (BGBl I, 2021, 4640), niedergelegt, insb. über

die Tätigkeit des Wahlvorstands (§ 1 WO),
die Aufstellung einer Wählerliste (§ 2 WO),
die Notwendigkeit zum Erlass und den genauen Inhalt eines Wahlausschreibens (§ 3 WO),
die genaue Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 5 WO),
den Inhalt der Vorschlagslisten, ihre Prüfung und Bekanntmachung (§§ 6 ff. WO),
die Stimmabgabe und den Wahlvorgang (§§ 11 f. WO),
die Stimmauszählung und die Verteilung der Sitze (§§ 13 ff. WO),
das Verfahren bei Persönlichkeitswahl (wenn nur eine Vorschlagsliste eingegangen ist: §§ 20 ff. WO),
die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl; §§ 24 ff. WO),
Wahlvorschläge von Gewerkschaften (§ 27 WO),
die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren in Kleinbetrieben (§§ 28 ff. WO),
die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 38 ff. WO).

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