Rz. 1529

Das Ende der Amtszeit des Betriebsrates hat auf den Bestand der Betriebsvereinbarung keinen Einfluss (BAG v. 28.7.1981 – 1 ABR 79/79, juris). Auch der vorübergehende oder endgültige Wegfall des Betriebsrates lässt die bestehenden Betriebsvereinbarungen in ihrer normativen Wirkung unberührt. Die Tatsache, dass es dann kein handlungsfähiges Betriebsverfassungsorgan mehr gibt, sodass eine inhaltliche Änderung der Betriebsvereinbarung nicht infrage kommt, steht dem nicht entgegen. Der Arbeitgeber kann die normative Wirkung der Betriebsvereinbarung nämlich dadurch beenden, dass er einheitlich ggü. allen betroffenen Arbeitnehmern des Betriebes die Kündigung der Betriebsvereinbarung erklärt (BAG v. 18.9.2002 – 1 ABR 54/01, juris; weitere Nachweise bei GK/Kreutz, § 77 Rn 430.; bei Richardi/Picker, § 77 Rn 224 ff.; Fitting, § 77 BetrVG Rn 175 ff.). Auch im Fall der Kündigung ggü. den Arbeitnehmern entfaltet die Betriebsvereinbarung Nachwirkung, soweit sie erzwingbare Angelegenheiten geregelt hat – mit der Folge, dass der bestehende Zustand nur durch andere Abmachungen geändert werden kann.

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