Rz. 1092

§ 98 Abs. 2 BetrVG gewährt dem Betriebsrat das Recht, der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person zu widersprechen oder ihre Abberufung zu verlangen, wenn diese die persönliche oder fachliche Eignung i.S.d. BBiG nicht besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt.

 

Rz. 1093

Ausbilder i.S.d. Vorschrift ist die Person, die im Betrieb die Berufsausbildung persönlich durchzuführen hat. Außer dem Ausbilder i.S.d. BBiG können auch andere Personen mit der betrieblichen Berufsausbildung beauftragt werden. § 98 Abs. 2 BetrVG ist anwendbar auf die Bestellung eines "Manager Flight Training", wenn er für die Schulung und Ausbildung des Cockpitpersonals zuständig ist (BAG v. 5.3.2013 – 1 ABR 11/12, juris).

 

Rz. 1094

Die erforderliche persönliche und fachliche Eignung des Ausbilders wird geprägt durch die §§ 28 ff. BBiG. Welche besonderen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse die Ausbilder in einer besonderen Prüfung als Beweis ihrer fachlichen Eignung nachzuweisen haben, regeln die für die einzelnen Gebiete erlassenen Rechtsverordnungen. Personelle Voraussetzungen betreffen vor allem die charakterlichen und intellektuellen Eigenschaften einer Person.

 

Rz. 1095

Um sein Mitbestimmungsrecht wirksam ausüben zu können, muss der Betriebsrat vom Arbeitgeber rechtzeitig und umfassend informiert werden. Übt der Betriebsrat sein Widerrufs- bzw. Abberufungsrecht aus und hält der Arbeitgeber trotzdem an der personellen Maßnahme fest, so kann der Betriebsrat gem. § 98 Abs. 5 BetrVG beim ArbG beantragen, die Bestellung des vorgesehenen Ausbilders zu unterlassen oder dessen Abberufung durchzuführen. Kommt der Arbeitgeber einer dementsprechenden rechtskräftigen Entscheidung des ArbG nicht nach, kann das ArbG auf Antrag des Betriebsrates ein Ordnungs- bzw. Zwangsgeld verhängen.

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