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Abschluss des Ausbildungsvertrages und Einsatz von Auszubildenden, |
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Übernahme eines Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung; die Annahme, dies gelte nicht, wenn der Arbeitgeber nach tariflichen Bestimmungen zur befristeten Übernahme verpflichtet sei (so z.B. SWS, §§ 99 bis 101 BetrVG Rn 19l), ist dann gerechtfertigt, wenn diese Übernahme aus diesem Grund von vornherein feststeht und die Übernahme daher bereits von der Beteiligung bei Abschluss des Ausbildungsvertrages erfasst ist, |
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Einsatz von Auszubildenden aus einem Ausbildungsbetrieb zum Zweck der Ausbildung im Betriebsratsbetrieb (BAG v. 30.9.2008 – 1 ABR 81/07, juris), |
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Beschäftigung von 1-Euro-Jobbern nach § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II (seit 1.2.2009: § 16d SGB II) unbeschadet dessen, dass diese öffentlich-rechtlicher Natur ist (BAG v. 2.10.2007 – 1 ABR 60/06, juris), |
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ehrenamtlichem Einsatz von Mitgliedern des Roten Kreuzes beim Rettungsdienst des DRK (BAG v. 12.11.2002 – 1 ABR 60/01, juris), |
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Einsatz von Zivildienstleistenden trotz Zuweisung durch Verwaltungsakt, weil dem Arbeitgeber die Auswahlentscheidung verbleibt (BAG v. 19.6.2001 – 1 ABR 25/00, juris), |
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Aufnahme von Bewerbern zur Ausbildung für eine freie Mitarbeit (BAG v. 20.4.1993 – 1 ABR 59/92, juris), |
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Verlängerung eines befristet abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses oder Umwandlung des befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, soweit nicht dem Betriebsrat schon vor der Einstellung zur Probe mitgeteilt worden ist, dass der Arbeitnehmer bei Bewährung weiterbeschäftigt werden soll (BAG v. 7.8.1990 – 1 ABR 68/89, juris); ebenso bewusster Weitereinsatz über das Befristungsende hinaus mit der Folge des Zustandekommens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 5 TzBfG, |
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Beschäftigung über die tarifliche oder wirksame vertragliche Altersgrenze hinaus (BAG v. 12.7.1988 – 1 ABR 85/86, juris; BAG v. 22.9.2021 – 7 ABR 22/20, juris; a.A. GK/Raab, § 99 Rn 39), |
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Aufnahme einer befristeten Teilzeit-Tätigkeit während der Elternzeit (BAG v. 28.4.1998 – 1 ABR 63/97, juris), |
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Beschäftigung von Fremdfirmenmitarbeitern (auch wenn diese aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen tätig werden), soweit der Arbeitgeber das für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsrecht hat (detaillierte Aufgabenbeschreibung oder Einräumung des Weisungsrecht an den Auswärtigen genügt aber nicht; BAG v. 13.12.2005 – 1 ABR 51/04, juris; BAG v. 15.5.1990 – 1 ABR 31/89, juris, Kurierfahrer; LAG Köln v. 7.6.2011 – 12 TaBV 96/10, juris, Busfahrer; LAG Hamm v. 3.12.2013 – 7 TaBV 89/13, juris, Maschinenreiniger; BAG v. 13.5.2014 – 1 ABR 50/12, juris, Transportdienstleistungen: erforderlich ist eine Einsatzplanung auch über den vom Fremdunternehmen eingesetzten Fuhrpark unter namentlicher Benennung des Fahrpersonals des Fremdunternehmens; LAG Niedersachsen v. 28.8.2014 – 7 TaBV 83/13, juris: abgelehnt für Fremdpersonal in der Pforte eines Krankenhauses; sehr weitgehend LAG Schleswig-Holstein v. 18.1.2022 – 2 TaBV 25/21, juris, Software-Entwicklerin, deren Software im Betrieb getestet wird, und die nicht auf dem Betriebsgelände arbeitet; weitergehend Fitting, § 99 Rn 34 ff.; ablehnend mit umfassender Begründung GK/Raab, § 99 Rn 39 ff.), |
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Besetzung eines ausgeschriebenen Arbeitsplatzes mit einem bereits beschäftigten Teilzeitarbeitnehmer unter Verlängerung von dessen Arbeitszeit für mehr als einen Monat (BAG v. 25.1.2005 – 1 ABR 59/03, juris); dies gilt aber nur, wenn die Erhöhung erheblich ist (BAG v. 15.5.2007 – 1 ABR 32/06, juris: fünf Stunden bei Vollzeitkraft nicht erheblich); nach BAG v. 9.12.2008 (1 ABR 74/07, juris) ist entsprechend § 12 Abs. 1 TzBfG ein Mindestmaß der Erhöhung von zehn Stunden und mehr als erheblich und damit als Einstellung i.S.d. § 99 BetrVG anzusehen (a.A. z.B. Richardi/Thüsing, § 99 Rn 52: keine Einstellung schon nach dem Wortlaut, zumindest wenn keine Ausschreibung erfolgt ist), |
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Einsatz von bereits beim Arbeitgeber beschäftigten Mitarbeitern aus einem anderen Betrieb, unabhängig von der Dauer der Beschäftigung (BAG v. 20.9.1990 – 1 ABR 37/90, juris; BAG v. 22.11.2005 – 1 ABR 49/04, juris), |
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Einsatz von Leiharbeitnehmern bei jedem neuen Einsatz (§ 14 Abs. 3 S. 1 AÜG), auch bei Verlängerung des befristeten Einsatzes eines Leiharbeitnehmers (BAG v. 1.6.2011 – 7 ABR 18/10, juris), |
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Wiedereinstellung aufgrund eines gerichtlichen Urteils, weil die Beschäftigungsaufnahme nicht von vornherein feststeht (BAG v. 5.4.2001 – 2 AZR 580/99, juris), |
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Die Übertragung einer Führungsfunktion in einer Matrixstruktur kann eine Einstellung sein, auch bei betriebsübergreifender Matrixstruktur innerhalb eines Unternehmens (BAG v. 12.6.2019 – 1 ABR 5/18, juris; LAG Düsseldorf v. 20.12.2017 – 12 TaBV 66/17, juris; LAG Köln v. 29.10.2021 – 9 TaBV 17/21, juris). |