Rz. 1212

Das ArbG soll möglichst schnell über die Dringlichkeit entscheiden (BAG v. 18.10.1988 – 1 ABR 36/87, juris). Beim Antrag Nr. 1 handelt es sich um den normalen Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG, der aber innerhalb der 3-Tages-Frist beim ArbG gestellt werden muss. Ansonsten ergeben sich ggü. für diesen Antrag ggü. dem normalen Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG keine Besonderheiten.

 

Rz. 1213

Missglückt ist der Gesetztext in § 100 Abs. 3 BetrVG: Dort ist nämlich festgehalten, dass die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von 2 Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung endet und nicht mehr aufrechterhalten werden darf. Dies ist nach dem Gesetzeswortlaut der Fall, wenn entweder das Gericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ablehnt oder wenn es rechtskräftig feststellt, dass "offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war".

 

Rz. 1214

Diese letztere Alternative ist deswegen sonderbar, weil diesen Streitgegenstand niemand beantragt hat. Der Arbeitgeber muss – neben dem Zustimmungsersetzungsantrag – beantragen, dass die Maßnahme "sachlich dringend erforderlich war". Der Betriebsrat beantragt Zurückweisung des Antrages. Die Feststellung, dass sie "offensichtlich" nicht dringend erforderlich war, muss das Gericht von Amts wegen treffen. Nur an diese Entscheidung, die das Gericht im Hinblick auf die erforderliche Rechtssicherheit auch ausdrücklich tenorieren muss (BAG v. 18.10.1988 – 1 ABR 36/87, juris), sind Rechtsfolgen – nämlich das Ende der Maßnahme 2 Wochen nach Rechtskraft – geknüpft. An die Frage, ob die vorläufige Maßnahme wirklich dringlich war oder nicht – wenngleich nicht offensichtlich – sind keine Rechtsfolgen geknüpft. Aus diesem Grund wird das Gericht über diese Frage auch nicht entscheiden, sondern von vornherein nur über die offensichtliche/nicht offensichtliche Nicht-Dringlichkeit. Es dürfte sich empfehlen, diesen Prüfungsmaßstab auch im Tenor zum Ausdruck zu bringen (ArbG Nürnberg v. 9.8.2000 – 12 BV 128/99, juris mit der Formulierung "offensichtlich nicht dringend erforderlich" oder "nicht offensichtlich nicht dringend erforderlich"; ebenso jetzt LAG Nürnberg v. 22.9.2017 – 8 TaBV 9/17, juris).

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