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§ 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG ist in den Aufgabenkatalog durch das Zweite Gleichberechtigungsgesetz vom 24.4.1994 (BGBl I, S. 1406) eingefügt worden. Durch das BetrVG 2001 ist hierbei lediglich der Sprachgebrauch des Gleichstellungsgesetzes aufgegriffen und der Begriff Gleichberechtigung durch Gleichstellung ersetzt worden, ohne dass hiermit eine inhaltliche Änderung verbunden sein sollte. Wie Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG zielt die Regelung auf aktives Handeln zur Erreichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern. Die Förderungspflicht des Betriebsrates – und des Arbeitgebers – bezieht sich auf alle betrieblichen Bereiche, insb. auf die Einstellung, die Beförderung, die Entlohnung, die Verhinderung sexueller Belästigung, die – u.U. mittelbar benachteiligenden – Teilzeitregelungen usw. Die Vorschrift korrespondiert mit der nach § 92 Abs. 3 BetrVG bestehenden Pflicht des Arbeitgebers, derartige Fördermaßnahmen zum Gegenstand der Personalplanung zu machen und diese mit dem Betriebsrat i.R.d. Personalplanung zu beraten. Nach § 43 Abs. 2 S. 3 BetrVG hat der Arbeitgeber – oder sein Vertreter – einmal jährlich auf der Betriebsversammlung unter anderem über den Stand der Gleichstellung von Frauen und Männern zu berichten (zu den praktischen Dimensionen dieser Förderungspflicht im Einzelnen vgl. DKW/Buschmann, § 80 Rn 37 ff.; umfangreich Fitting, § 80 BetrVG Rn 34 ff.).

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