Joachim Vetter, Dr. iur. Martin Nebeling
Rz. 1608
Beisitzer der Einigungsstelle können, der Vorsitzende sollte betriebsfremd sein. Hierbei kommen insb. Richter, Rechtsanwälte und Gewerkschaftsvertreter in Betracht. Die Vorsitzenden und Beisitzer, die nicht dem Betrieb (bzw. dem Konzern oder Unternehmen) angehören, haben gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit (§ 76a Abs. 3 BetrVG; vgl. auch BAG v. 28.8.1996 – 7 ABR 42/95, juris; BAG v. 24.4.1996 – 7 ABR 40/95, juris). Dieser Anspruch entsteht mit der rechtswirksamen Bestellung des Vorsitzenden bzw. der Beisitzer, die mit der Annahme des Amtes durch diese vollendet ist (BAG v. 19.8.1992 – 7 ABR 58/91, juris). Im Gegensatz zu den Beisitzern hat der Vorsitzende auch dann einen Anspruch auf Vergütung, wenn er dem Betrieb angehört (GK/Jacobs, § 76a Rn 29).
Rz. 1609
Zwar hängt der Vergütungsanspruch der vom Betriebsrat bestellten außerbetrieblichen Beisitzer nicht davon ab, dass der Betriebsrat nicht geprüft hat, ob er nicht aus Kostengründen betriebsratsangehörige Beisitzer bestellen solle. Die Befugnis zur Bestellung von Beisitzern ist nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt, es steht den Betriebsparteien frei, externe Beisitzer zu benennen; diese Freiheit ist nicht am Grundsatz der Erforderlichkeit zu messen (BAG v. 24.4.1996 – 7 ABR 40/95, juris, mit Hinweis auf die insoweit eindeutige gesetzliche Regelung; BAG v. 20.8.2014 – 7 ABR 64/12, juris; Fitting, § 76a BetrVG Rn 15 ff.; GK/Jacobs, § 76a Rn 30 ff. m.w.N. auch zur Gegenmeinung).
Rz. 1610
Hinweis
Nach § 76a Abs. 3 BetrVG hat ein betriebsfremder Beisitzer gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit im Einigungsstellenverfahren. Der Honoraranspruch hängt von einer wirksamen Bestellung zum Beisitzer der Einigungsstelle sowie der Annahme dieser Bestellung durch den Beisitzer ab. Der Honoraranspruch eines betriebsfremden Beisitzers auf Arbeitnehmerseite setzt nicht voraus, dass der Betriebsrat die Benennung eines oder mehrerer betriebsfremder Beisitzer für erforderlich halten durfte. Hat der Betriebsrat von seiner Freiheit bei der Bestellung von Beisitzern entgegen dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) aus offenkundig sachwidrigen Motiven Gebrauch gemacht und war dies für den Beisitzer erkennbar, kann sich dieser nicht darauf berufen, durch den Betriebsrat wirksam bestellt worden zu sein. Dieser Beisitzer muss sich dann auch selbst den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten lassen. Er kann sich dann ausnahmsweise nicht auf einen ordnungsgemäßen Bestellungsbeschluss des Betriebsrats berufen und erwirbt daher keinen Vergütungsanspruch für seine Tätigkeit in der Einigungsstelle (BAG v. 19.11.2019 – 7 ABR 52/17, juris, für den Fall der Bestellung mehrerer Anwälte aus derselben Kanzlei).
Rz. 1611
Die Höhe der Vergütung kann nach § 76a Abs. 4 BetrVG durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung geregelt werden. Hiervon ist bislang kein Gebrauch gemacht worden, sodass die Vergütung im Einzelfall entweder durch Absprache oder durch einseitige Bestimmung seitens des Einigungsstellenmitgliedes gem. §§ 315, 316 BGB nach billigem Ermessen festgelegt werden muss. Hierbei sind der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Angelegenheit sowie der Verdienstausfall zu berücksichtigen (§ 76a Abs. 4 S. 3 BetrVG). Für den Vorsitzenden werden heute im Hinblick auf die üblichen Anwaltshonorare Sätze zwischen 200,00 und 400,00 EUR pro Stunde, aber auch Tagespauschalen vereinbart.
Rz. 1612
Die Vergütung der nicht betriebsangehörigen Beisitzer ist niedriger zu bemessen als die des Vorsitzenden (§ 76a Abs. 4 S. 4 BetrVG). Hierbei werden 7/10 der Gesamtvergütung des Vorsitzenden als angemessen erachtet und sind absolut üblich (BAG v. 12.2.1992 – 7 ABR 20/91, juris; BAG v. 14.2.1996 – 7 ABR 25/95, juris). Da alle Beisitzer eine gleichwertige Tätigkeit erbringen, dürfen für die Bemessung ihrer Vergütung keine unterschiedlichen Maßstäbe angelegt werden, insb. darf nicht zwischen den Beisitzern der verschiedenen Seiten unterschieden werden (BAG v. 15.12.1978 – 6 ABR 64/77, juris; BAG v. 20.2.1991 – 7 ABR 6/90, juris).
Rz. 1613
Hinweis
Eine Abweichung von der 7/10-Regel ist möglich, wenn ausnahmsweise für den Vorsitzenden umfangreiche Aufgaben angefallen sind – etwa: Ausarbeitung umfangreicher Einigungsvorschläge, lange An- und Abfahrtszeiten des Vorsitzenden –, die bei den Beisitzern nicht anfallen. Dasselbe gilt, wenn Beisitzer umfangreiche Aufgaben im Auftrag der Einigungsstelle übernommen haben. Besondere Umstände liegen jedoch noch nicht darin, dass für den Vorsitzenden ein Zeithonorar (Abrechnung nach Stunden) vereinbart worden ist; auch in diesem Fall ist der Beisitzer gehalten, die von ihm aufgewendeten Stunden im Einzelnen aufzuführen. Soweit der Vorsitzende mehrere Zeitstunden für die Ausarbeitung von Betriebsvereinbarungen aufgewendet hat, fallen auch beim Beisitzer regelmäßig Aufwandsstunden für die Prüfung der Vorschläge und für Rüc...