Rz. 293

Der Zeitpunkt der Wahlversammlung sollte mit dem Arbeitgeber abgesprochen sein. Zu beachten ist hierbei auch, dass die zweite Wahlversammlung zwingend innerhalb einer Woche nach der ersten Wahlversammlung zu erfolgen hat. Die Wahlversammlung findet im Betrieb und während der Arbeitszeit statt. Wie bei § 44 Abs. 1 BetrVG kann hiervon nur abgewichen werden, soweit die Eigenart des Betriebes eine andere Regelung zwingend erfordert. Die Abhaltung einer Wahlversammlung in den Gewerkschaftsräumen ist unzulässig, selbst wenn der Arbeitgeber keine geeigneten Räumlichkeiten bereithält, die Abhaltung der Wahlversammlung untersagt oder die Aushänge oder Mitteilungen an die Außendienstmitarbeiter verhindert. In diesen Fällen muss die Abhaltung im Betrieb durch einstweilige Verfügung erzwungen oder die Einsetzung des Wahlvorstandes durch das ArbG betrieben werden (§§ 17a Nr. 4, 14 Abs. 4 BetrVG). Allenfalls dürfte dann, wenn geeignete betriebliche Räume objektiv nicht vorhanden sind, die Abhaltung in an das Betriebsgelände angrenzenden Räumlichkeiten – auch Gewerkschaftsräumen – zulässig sein (a.A. ArbG Kiel, 13.11.2003 – 1 BV 34d/03, juris).

 

Rz. 294

Die Wahlversammlung ist ihrer Natur nach eine Betriebsversammlung. Daher gelten die hierfür bestehenden Regelungen, insb. § 44 BetrVG. Sie findet i.d.R. während der Arbeitszeit statt, die Teilnahme ist einschließlich der erforderlichen zusätzlichen Wegezeiten und der gesondert entstehenden Fahrtkosten zu vergüten (GK/Jacobs, § 14a Rn 64). Teilnahmeberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebes ohne Rücksicht auf die Wahlberechtigung (nicht aber leitende Angestellte und andere Nicht-Arbeitnehmer, vgl. § 5 BetrVG). Str. ist, ob der Arbeitgeber teilnahmeberechtigt ist (dagegen überzeugend Richardi/Thüsing, § 29 WO Rn 2; DKW/Homburg, § 17 BetrVG Rn 8; dafür Fitting, § 17 BetrVG Rn 26 mit Hinweis auf § 43 Abs. 2 BetrVG für Betriebsversammlungen und § 30 WO Rn 3 im Hinblick auf eventuell benötigte Auskünfte für den Erlass von Wählerliste und Wahlausschreiben, GK/Kreutz, § 17 Rn 8).

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