Joachim Vetter, Dr. iur. Martin Nebeling
Rz. 1064
Der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegen ferner nach § 94 Abs. 2 BetrVG die allgemeinen Beurteilungsgrundsätze, die durch den Arbeitgeber aufgestellt werden. Hierunter sind Regelungen zu verstehen, die die Bewertung des Verhaltens oder der Leistung der Arbeitnehmer verobjektivieren und nach einheitlichen Kriterien ausrichten sollen, damit Beurteilungserkenntnisse miteinander verglichen werden können (BAG v. 23.10.1984 – 1 ABR 2/83, juris). Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist danach die Frage, nach welchen Gesichtspunkten der Arbeitnehmer insgesamt oder in Teilen seiner Leistung oder seines Verhaltens beurteilt werden soll. Mit solchen Grundsätzen soll ein einheitliches Vorgehen bei der Beurteilung und eine Bewertung nach einheitlichen Maßstäben ermöglicht und somit erreicht werden, dass die Beurteilungsergebnisse miteinander vergleichbar sind (LAG Düsseldorf v. 6.3.2009 – 9 TaBV 347/08, juris). Das Mitbestimmungsrecht verwehrt dem Arbeitgeber nicht, seine Arbeitnehmer nach Befähigung und Leistung zu beurteilen. Die Beurteilung im Einzelfall ist ebenso wenig zustimmungsbedürftig wie die Entscheidung über das Ergebnis der Beurteilung im Einzelfall (LAG Rheinland-Pfalz v. 18.9.2019 – 7 TaBV 20/19, juris).
Rz. 1065
Unter den Begriff der "allgemeinen Beurteilungsgrundsätze" fallen bei systematischer Auslegung auch Beurteilungsgrundsätze für Bewerber, nicht aber Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofile und Führungsrichtlinien (BAG v. 14.1.2014 – 1 ABR 49/12, juris: keine Stellenbeschreibungen, wohl aber ggf. Aufgabenbeschreibungen; Richardi/Thüsing, § 94 Rn 58 ff.). Die Mitbestimmung erstreckt sich auf die Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens; vollzieht sich dieses auf der Grundlage von Mitarbeitergesprächen, werden diese vom Mitbestimmungsrecht erfasst (BAG v. 17.3.2015 – 1 ABR 48/13, juris), nicht aber der Eintrag der Ergebnisse eines Bewerbungsverfahrens in eine Bewertungsmatrix (LAG Schleswig-Holstein v. 27.2.2018 – 1 TaBV 25/17, juris). Im Einzelfall kann auch der Gesamtbetriebsrat für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Durchführung von Personalentwicklungsmaßnahmen auf der Grundlage von Mitarbeiterjahresgesprächen zuständig sein, soweit die Gesamtbetriebsvereinbarung auch Beurteilungsgrundsätze regelt (LAG Hamburg v. 18.2.2013 – 8 TaBV 11/12, juris). Nicht umfasst sind Regelungen zur Kontrolle der Mitarbeiter, analytische Arbeitsplatzbewertungen, Funktionsbeschreibungen und nicht-technische Leistungskontrollen.