Rz. 859

Die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit ist als Nr. 2b durch das BetrVG 2001 hinzugekommen. Danach wird es insb. Aufgabe des Betriebsrates sein, beim Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen wie die Einrichtung von Betriebskindergärten oder Teilzeitarbeitsplätzen anzuregen – unabhängig vom Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers nach dem seit 1.1.2001 geltenden TzBfG. Der Betriebsrat hat diese betriebsverfassungsrechtlichen Schutz- und Förderpflichten bei der Ausübung seines Mitbestimmungsrechtes, etwa bei der Vereinbarung von Schichteinteilungen, zu beachten. Die Förderpflichten führen jedoch nicht notwendig zum Vorrang der Interessen desjenigen Arbeitnehmers, der Familienpflichten zu erfüllen hat; die Betriebsparteien haben hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen und der Folgen der von ihnen gesetzten Regeln einen Beurteilungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative (BAG v. 16.12.2008 – 9 AZR 893/07, juris). Von der Systematik nicht gedeckt ist aber die Auffassung, die – von Betriebsrat und Arbeitgeber nicht wahrgenommene – Förderungspflicht des § 80 Abs. 1 Nr. 2b BetrVG habe einen eigenen Schutzzweck, sodass sich bei Verletzung dieser Förderungspflicht nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung allein deswegen die Unwirksamkeit einer Versetzung ergeben könne (so aber ArbG Hannover v. 24.5.2007 – 10 Ca 384/06, juris).

 

Rz. 860

Auch diese Förderung ist dem Arbeitgeber i.R.d. Personalplanung zur Beratungspflicht mit dem Betriebsrat gemacht (§ 92 Abs. 3 BetrVG). Diese Förderung wird mittelbar durch den (später) eingeführten § 92a BetrVG gestützt, der ein entsprechendes Beratungsrecht bei Vorschlägen des Betriebsrates zur Förderung etwa von Teilzeitarbeitsplätzen eingeführt hat, verbunden mit einem Zwang zur schriftlichen Begründung des Arbeitgebers, wenn er solche Vorschläge ablehnt.

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