Rz. 906

Als Sachverständiger kommt jede Person in Betracht, die objektiv in der Lage ist, dem Betriebsrat die ihm fehlenden Kenntnisse zu vermitteln. Das gilt auch, wenn der Sachverständige dem Betriebsrat seine Sachkunde nicht neutral, sondern an den Interessen des Betriebsrates ausgerichtet zur Verfügung stellen soll. Es kann sich auch um Rechtsanwälte oder Gewerkschaftssekretäre handeln (BAG v. 25.4.1978 – 6 ABR 9/75, juris; BAG v. 16.11.2005 – 7 ABR 12/05, juris). Die Beauftragung von Prozessvertretern mit der Durchführung eines bestimmten Beschlussverfahrens ist dagegen Teil der "Tätigkeit des Betriebsrates" i.S.d. § 40 Abs. 1 BetrVG und bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers. Auch Sachverständige unterliegen gem. § 80 Abs. 4 BetrVG der Schweigepflicht nach § 79 BetrVG.

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