Rz. 966

Der Mitbestimmungstatbestand des § 84 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG erfasst die Umstände der Auszahlung des Arbeitsentgelts. Der Betriebsrat hat nach st. Rspr. des BAG darüber mitzubestimmen, ob Löhne und Gehälter bar oder bargeldlos gezahlt werden sollen (BAG v. 24.11.1987 – 1 ABR 25/86). Nicht mitbestimmungspflichtig sind die Voraussetzungen, unter denen ein Entgeltanspruch untergeht (BAG v. 12.4.2011 – 1 AZR 412/09).

 

Rz. 967

Bei Überweisungen auf Bankkonten der Arbeitnehmer erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht auch auf die Frage, ob und in welchem Umfang die hierfür entstehenden Kosten vom Arbeitgeber zu erstatten sind (BAG v. 24.11.1987 – 1 ABR 25/86) und ob zum Ausgleich des Aufwandes, der mit der bargeldlosen Auszahlung des Arbeitsentgeltes verbunden ist, eine bezahlte Freistellung (sog. "Kontostunde") zu gewähren ist. Diese Annex-Mitbestimmungskompetenz des Betriebsrates ist nur dann gegeben, wenn zwischen den anfallenden Gebühren bzw. dem Besuch des Kreditinstitutes und der Entscheidung für eine bargeldlose Auszahlung der Arbeitsvergütung ein notwendiger Zusammenhang besteht (BAG v. 10.8.1993 –1 ABR 21/93; näher dazu und zu Flexibilisierungsmöglichkeiten Preis/Deutzmann, NZA-Beilage 2017,101).

 

Rz. 968

 

Beispiele aus der Rspr.

Die Höhe des Erstattungsbetrags, der auch als Pauschale vereinbart werden kann, sollte sich daran orientieren, dass die Arbeitnehmer letztlich die Arbeitsvergütung ungeschmälert durch Kontogebühren erhalten (BAG v. 8.3.1977 – 1 ABR 33/75). Eine darüberhinausgehende Überwälzung von Gebühren für weitere Buchungsvorgänge ist von der Annex-Kompetenz nicht mehr gedeckt, vielmehr der privaten Lebensführung zuzurechnen (BAG v. 8.3.1977 – 1 ABR 33/75).

Greifen tarifliche Regelungen nicht sperrend ein, hat der Betriebsrat auch ein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, zu welchem Zeitpunkt das Urlaubsentgelt oder eine zusätzliche Urlaubsvergütung ausgezahlt werden soll (vgl. hierzu BAG v. 25.4.1989 – 1 ABR 91/87).

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