Joachim Vetter, Dr. iur. Martin Nebeling
Rz. 969
Unter allgemeinen Urlaubsgrundsätzen sind Richtlinien zu verstehen, nach denen die Urlaubsgewährung oder Versagung im Einzelfall erfolgt (s. zum Urlaub § 21 Rdn 1642 ff.). Dabei wird der Begriff des Urlaubes weit verstanden. Daher gehört auch die formalisierte Gewährung von unbezahltem Sonderurlaub an ausländische Arbeitnehmer, die ihren Urlaub in ihrem Heimatland verbringen, im unmittelbaren Anschluss an den gesetzlichen oder tariflichen Urlaub zu den mitbestimmungspflichtigen Urlaubsgrundsätzen (BAG v. 18.6.1974 – 1 ABR 25/73).
Rz. 970
Die Ermittlung der Urlaubswünsche, z.B. durch formularmäßige Erfassung, unterliegt nicht der Mitbestimmung. Auch das koordinierende Eingreifen des Arbeitgebers bei der Urlaubsplanung mit dem Ziel, die Urlaubswünsche mit betrieblichen Belangen zu harmonisieren, ist für sich genommen nicht mitbestimmungspflichtig (vgl. auch LAG Hamm v. 19.8.1977 – 3 TaBV 52/77).
Rz. 971
Der Betriebsrat hat bei der Einführung von Betriebsferien mitzubestimmen. Eine Betriebsvereinbarung kann Betriebsferien bereits für mehrere aufeinander folgende Jahre festlegen (BAG v. 28.7.1981 – 1 ABR 79/79). Die sich aus § 7 BUrlG oder aus einschlägigen Tarifvorschriften ergebende Bindung des Urlaubes an das Kalenderjahr steht dem nicht entgegen. Ebenso wenig kann aus § 7 BUrlG hergeleitet werden, dass Betriebsferien nur zulässig sind, wenn dringende betriebliche Belange eine solche Urlaubsregelung erfordern (BAG v. 28.7.1981 – 1 ABR 79/79).
Rz. 972
Auch die Regelung von Urlaubsfragen im Zusammenhang mit dem Zusatzurlaub von Schwerbehinderten ist mitbestimmungspflichtig (LAG Frankfurt am Main v. 28.4.1987 – 11 Sa 609/86).
Rz. 973
Arbeitgeber und Betriebsrat fehlt die Regelungskompetenz, in einer Betriebsvereinbarung "Urlaub im Vorgriff", also die Verrechnung gewährten Urlaubes mit Urlaubsansprüchen aus dem künftigen Urlaubsjahr zu gestatten, soweit der gesetzliche oder tarifliche Urlaub betroffen ist (BAG v. 17.1.1974 – 5 AZR 380/73).
Rz. 974
Auch der Widerruf eines bereits genehmigten Urlaubes ist mitbestimmungspflichtig, wenn der Arbeitnehmer mit dem Widerruf seines Urlaubes nicht einverstanden ist (LAG München v. 23.3.1988 – 8 Sa 1060/88).
Rz. 975
Schließlich gewährt § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG dem Betriebsrat ausnahmsweise ein Mitbestimmungsrecht im Einzelfall, wenn es einen Konflikt zwischen Arbeitgeber und beteiligten Arbeitnehmern gibt. Es geht dabei um die Abwägung der betrieblichen Interessen und der möglicherweise konkurrierenden Urlaubswünsche der Mitarbeiter unter Berücksichtigung des urlaubsrechtlichen Grundsatzes des § 7 Abs. 1 BUrlG, der auch für die Betriebspartner bindend ist.