Rz. 1286

Unabhängig davon, ob im Einzelfall wesentliche Nachteile für die Belegschaft auszuschließen sind, ist eine Betriebsverlegung eine Betriebsänderung i.S.d. § 111 S. 3 Nr. 2 BetrVG. Allerdings stellt nicht jede geringfügige Veränderung der örtlichen Lage eines Betriebes eine Verlegung dar. Der Bereich des Geringfügigen soll jedoch bereits dann überschritten sein, wenn der neue Standort in derselben Großstadt liegt und ca. 5 km vom bisherigen entfernt ist (BAG v. 17.8.1982 – 1 ABR 40/80, NJW 1983, 1870 = DB 1988, 344 = BB 1983, 501; ähnlich BAG v. 27.6.2006, NZA 2006, 1289 = DB 2006, 2468 = BB 2006, 2647 obiter dictum: Dies sei aber keine Versetzung nach § 95 Abs. 3 BetrVG). Sachgerecht ist es, auch auf die Leichtigkeit der Erreichbarkeit und die Verkehrsverbindung abzustellen. Allerdings müssen die Entfernungen, die für die Abgrenzung eines räumlich weiten Betriebsteiles i.S.d.§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG maßgeblich sind – in dem dann eigene Betriebsratswahlen abzuhalten sind, vgl. Rdn 33 – nicht erreicht werden.

 

Rz. 1287

Ob tatsächlich die Verlegung des Betriebes für einen erheblichen Teil der Arbeitnehmer wesentliche Nachteile mit sich bringt, sodass eine Abmilderung der Nachteile erforderlich ist, ist eine Frage, die erst im Stadium des Aufstellens des Sozialplans zu berücksichtigen ist. Nach § 111 S. 3 Nr. 2 BetrVG ist die Verlegung eines wesentlichen Betriebsteils der Verlegung des Betriebs gleichgestellt (Uhlenbruck/Berscheid, §§ 121, 122 InsO Rn 38).

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