Joachim Vetter, Dr. iur. Martin Nebeling
Rz. 263
Nach Schließung des Wahllokales (insoweit ist § 26 Abs. 1 WO, der die Möglichkeit der Öffnung der Briefwahlumschläge "unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe" vorsah, geändert worden) behandelt der gesamte Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die Briefwahlstimmen (BAG v. 10.7.2013 – 7 ABR 83/11, juris; LAG Köln v. 20.5.2016 – 4 TaBV 98/15, juris; nach LAG Nürnberg v. 23.11.1999 – 6 TaBV 37/98, juris, soll die Auszählung möglich sein, obwohl ein Mitglied des Wahlvorstandes zum festgesetzten Zeitpunkt nicht erschienen ist; dem wird man zumindest dann folgen können, wenn – unter Einschluss der Ersatzmitglieder – mindestens drei Wahlvorstandsmitglieder anwesend sind).
Rz. 264
Zunächst prüft der Wahlvorstand in der Wählerliste, ob der Arbeitnehmer wahlberechtigt ist und noch nicht gewählt hat und ob der Arbeitnehmer die Briefwahlunterlagen erhalten hat. Er prüft weiter, ob der zurückgesandte Umschlag rechtzeitig (vor Abschluss der Stimmabgabe im Wahlvorstandsbüro oder im Wahllokal) eingegangen ist und ob er unverschlossen ist. Dann öffnet er den zurückgesandten Freiumschlag und prüft, ob im Umschlag der Wahlumschlag und zusätzlich (außerhalb des Wahlumschlages) die Versicherung der persönlichen Stimmabgabe enthalten ist. Ist dies der Fall und ist die Erklärung auch schriftlich unterzeichnet (Paraphe genügt nicht, LAG Hamm v. 20.5.2005 – 10 TaBV 94/04, juris) und dem Arbeitnehmer zurechenbar, nimmt er die Versicherung der persönlichen Stimmabgabe zu den Wahlunterlagen, öffnet den Wahlumschlag und nimmt den Stimmzettel heraus. Er achtet darauf, dass der Stimmzettel so gefaltet ist, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft den Stimmzettel – ohne ihn zu entfalten – in eine der Wahlurnen ein, in der sich schon Wahlumschläge von persönlichen Wählern befinden. Gleichzeitig macht er einen Vermerk in der Wählerliste über die Stimmabgabe.