Rz. 172

Im Hinblick auf die für den Wahlvorstand gegebene Schwierigkeit, mit einiger Sicherheit festzustellen, ob ein Angestellter, der vom Arbeitgeber als leitender Angestellter bezeichnet ist – der Arbeitgeber ist nach § 2 Abs. 2 S. 2 WO verpflichtet, den Wahlvorstand bei der Ermittlung des Status zu unterstützen und eine etwaige Einordnung zu begründen – wirklich als solcher zu qualifizieren ist, sieht § 18a BetrVG ein besonderes Zuordnungsverfahren vor. Danach ist zwischen Wahlvorstand des Betriebsrates und Sprecherausschuss (oder Wahlvorstand des Sprecherausschusses) Einigung über die Einstufung zu erzielen. Dadurch wird vermieden, dass der betreffende Angestellte sich bei beiden Wahlen beteiligen kann oder dass er bei beiden ausgeschlossen ist. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist sie mit der Hilfe eines Vermittlers vorzunehmen (Einzelheiten vgl. § 18a BetrVG). Diese Zuordnung ist bindend; auf eine fehlerhafte Zuordnung kann die Anfechtung nur gestützt werden, wenn diese offensichtlich ist. Dies ist gegeben, wenn sich die Fehlerhaftigkeit geradezu aufdrängt, was sich aus dem Inhalt der Zuordnungsentscheidung oder auch aus dem Zuordnungsverfahren selbst ergeben kann (LAG Baden-Württemberg v. 29.4.2011 – 7 TaBV 7/10, juris).

 

Rz. 173

 

Hinweis

Es bleibt abzuwarten, ob sich die Änderung des § 19 BetrVG durch das BetriebsrätemodernisierungsG, die einen form- und fristgerechten Einspruch voraussetzt, um die Wahlen wegen der Fehlerhaftigkeit der Wählerliste anzufechten, mildernd auf die Problematik auswirken wird. Im Zeitpunkt der Einspruchsfrist ist die Auswirkung einer möglichen fehlerhaften Einordnung nicht bekannt. Eine Anfechtung im Nachhinein wird daher in vielen Fällen ausgeschlossen sein.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge