Rz. 80

Keine Fortführung ist in den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 4 und 5 BetrVG vorgesehen (bei Nr. 6, wenn kein Betriebsrat besteht, schon denklogisch ausgeschlossen). Bei Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, die eine Wahl für unwirksam erklärt, endet auch die Amtszeit; der Betriebsrat kann keinerlei rechtswirksame Handlungen mehr vornehmen (Ausnahme: Verfahren auf Kostenerstattung für Schulungen o.Ä.). Er kann dann auch keinen Wahlvorstand mehr einsetzen. Andererseits: Die Einsetzung eines Wahlvorstandes vor Rechtskraft des Anfechtungsverfahrens ist wirksam und zulässig, weil der Betriebsrat bis zur Rechtskraft noch in vollem Umfang im Amt ist.

 

Rz. 81

 

Hinweis

In der Praxis treten Betriebsräte daher spätestens nach einer entsprechenden Entscheidung des LAG zurück, um dann noch vor Rechtskraft – Zustellung und Ablauf der Frist zur Rechtsbeschwerde bzw. Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde – einen Wahlvorstand einzusetzen. Gelingt die Wahl des Betriebsrates nicht vor Rechtskraft der Gerichtsentscheidung, entsteht bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses eine betriebsratslose Zeit. Der Wahlvorstand kann aber ganz normal die Betriebsratswahlen abhalten. Aus diesem Grund ist das Anfechtungsverfahren durch einen Rücktritt des Betriebsrates noch nicht erledigt. Das Rechtsschutzbedürfnis für das Anfechtungsverfahren bleibt – es könnte ja eine betriebsratslose Zeit entstehen – bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses eines inzwischen neu gewählten Betriebsrates gegeben (BAG v. 15.2.2012 – 7 ABN 74/11, juris).

 

Rz. 82

Im Fall einer gerichtlichen Entscheidung, die den Betriebsrat auflöst (§ 13 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG), wird der Wahlvorstand nach § 23 Abs. 2 BetrVG automatisch durch das ArbG bestellt – allerdings erst nach Rechtskraft der Auflösungsentscheidung, sodass die Entscheidung über die Bestellung außer beim BAG nicht mit der Auflösung verbunden werden kann. Im Fall der Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl hat nie ein Betriebsrat bestanden, sodass – wenn die Nichtigkeit festgestellt wird – auch die Einsetzung eines Wahlvorstandes nichtig war. Wenn allerdings dieser Wahlvorstand die Betriebsratswahlen vor Feststellung der Nichtigkeit durchgeführt und das Wahlergebnis bekannt gegeben hat, führt dies wohl nur – wegen fehlerhafter Einsetzung des Wahlvorstandes – zur Anfechtbarkeit der vom Wahlvorstand durchgeführten Wahl (ausdrücklich offen gelassen von BAG v. 27.7.2011 – 7 ABR 61/10, juris).

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