Rz. 836

Die Anwendung der Theorie führt nicht dazu, dass Arbeitnehmer, die Anweisungen des Arbeitgebers befolgt und etwa Überstunden geleistet haben, Ansprüche auf das Entgelt für die erbrachten Leistungen deswegen verlieren würden, weil der Betriebsrat den Überstunden nicht zugestimmt hatte. Die Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung soll den Arbeitgeber sanktionieren, der mitbestimmungswidrig gehandelt hat, nicht aber die Arbeitnehmer bestrafen.

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