Joachim Vetter, Dr. iur. Martin Nebeling
Rz. 986
Die Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG setzt voraus, dass überhaupt eine ausfüllungsbedürftige Regelung im Rahmen vorgegebener gesetzlicher Schutzstandards zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten bzw. über den Gesundheitsschutz besteht. Dieser gesetzliche Rahmen muss dem Arbeitgeber einen Regelungsspielraum, d.h. die Auswahl unter mehreren möglichen Regelungen zur Erreichung des Sicherheitszieles lassen (BAG v. 6.12.1983 – 1 ABR 43/81). Als Rahmenvorschriften kommen grds. förmliche Gesetze, Rechtsverordnungen und die von den Berufsgenossenschaften erlassenen UVV in Betracht. Keine "gesetzlichen" Vorschriften sind indes die arbeitsschutzrechtlichen EG-RL. Sie können jedoch mittelbare Auswirkungen haben, wenn nationale arbeitsschutzrechtliche Vorschriften richtlinienkonform auszulegen sind (BAG v. 2.4.1996 – 1 ABR 47/95). Keine Rechtsnormen sind i.Ü. DIN-Normen, GS-Standards sowie die allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Arbeitsschutzbehörden oder Durchführungsanweisungen, RL, Sicherheitsregeln oder Merkblätter der Berufsgenossenschaften. Sie können allerdings einer sachgerechten Ausfüllung der Rahmenvorschriften dienen. Einen der wichtigsten Anwendungsbereiche des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG stellt das ArbSchG dar, dessen Vorschriften z.T. von generalklauselartiger Weite sind und eine Vielzahl von allgemein gefassten Pflichten des Arbeitgebers enthalten. Weitere Anknüpfungspunkte für das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG finden sich bspw. im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), der GefStoffV und der ArbStättVO (vgl. § 21 Rdn 214 ff.).
Rz. 987
Bei der Bildschirmarbeit hat der Betriebsrat in Zusammenhang mit § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG kein automatisches Mitbestimmungsrecht, da nicht alle Anforderungen an die Gestaltung der Arbeitsplätze dem erfassten Bereich der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie des Gesundheitsschutzes zuzurechnen sind. Die gleichen Grundsätze gelten für die Untersuchung der Augen und des Sehvermögens sowie für die Pflicht des Arbeitgebers, den betroffenen Beschäftigten Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat kann allerdings keine mitbestimmte Regelung über den Einsatz werdender Mütter an Bildschirmgeräten verlangen, weil insoweit § 4 MuSchG eine abschließende Regelung der Beschäftigungsverbote enthält (BAG v. 6.12.1983 – 1 ABR 43/81).
Rz. 988
Auch wenn zunächst Regelungen nicht vergüteter Ruhepausen, durch die die Arbeitszeit unterbrochen wird, nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegen, kann die Mitbestimmungspflichtigkeit weiterer Pausenregelungen, wie etwa bei bezahlten Lärmpausen, die aufgrund ausfüllungsbedürftiger arbeitsschutzrechtlicher Rahmenvorschriften zu treffen sind, ebenfalls aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG folgen (BAG v. 28.7.1981 – 1 ABR 65/79).
Auch die Entscheidung des Arbeitgebers gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG darüber, ob für Nachtarbeit ein Ausgleich durch bezahlte freie Tage oder durch einen angemessenen Entgeltzuschlag gewährt werden soll, ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitbestimmungspflichtig (BAG v. 17.1.2012 – 1 ABR 62/10).
Rz. 989
Mitbestimmungspflichtig ist ferner die Entscheidung, ob die nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) erforderliche betriebsärztliche Versorgung durch einen angestellten, durch einen freiberuflichen Betriebsarzt oder durch einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten (§ 19 ASiG) erfolgen soll (BAG v. 10.4.1979 – 1 ABR 34/77). Auch muss der Arbeitgeber, bevor er einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt, den Betriebsrat beteiligen (§ 9 Abs. 3 S. 1 ASiG). Die Zustimmung des Betriebsrates ist Wirksamkeitsvoraussetzung hierfür (BAG v. 24.3.1988 – 2 AZR 369/87). Ein Mitbestimmungsrecht wird ferner angenommen bei der Abberufung des Betriebsarztes oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie bei der Erweiterung oder Einschränkung ihrer Aufgaben.
Im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bezüglich der gemäß § 5 ArbSchG und § 12 ArbSchG vom Arbeitgeber vorzunehmenden Gefährdungsbeurteilung und der Unterweisung der Arbeitnehmer zum Arbeitsschutz (BAG v. 30.9.2014 – 1 ABR 106/12; BAG v. 8.11.2011 – 1 ABR 42/10; BAG v. 11.1.2011 - 1 ABR 104/09; BAG v. 12.8.2008 – 9 AZR 1117/06).
Dagegen steht dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht zu, wenn der Arbeitgeber gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG die Durchführung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben einem externen Dritten überträgt. Dies wird damit begründet, dass § 13 Abs. 2 ArbSchG keine betriebliche Regelung erfordert, die festlegt in welcher Weise das Schutzziel des Gesundheitsschutzes erreicht werden soll (BAG v. 18.8.2009 – 1 ABR 43/08).
Darüber hinaus ist auch § 84 Abs. 2 SGB IX eine Rahmenvorschrift i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, sodass sich auch bei der Ausgestaltung des betrieblichen Eingliederungsmanagements hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Gesundhe...