Rz. 1310

Nach § 111 S. 3 Nr. 5 BetrVG gilt die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren als Betriebsänderung. Tatbestände von § 111 S. 3 Nr. 4 und Nr. 5 BetrVG überschneiden sich. Bei § 111 S. 3 Nr. 5 BetrVG steht im Vordergrund, wie die "menschliche Arbeitskraft" zur Erledigung bestimmter Aufgaben im Betrieb eingesetzt wird.

 

Rz. 1311

Änderungen der Arbeitsmethoden liegen vor beim Übergang von der elektrischen Schreibmaschine zum PC, beim Übergang zum schaffnerlosen Einpersonenbetrieb in Omnibussen und Straßenbahnen, von der Bedienung zur Selbstbedienung in Einzelhandelsgeschäften, von der Fließbandarbeit zur Gruppenarbeit oder umgekehrt und bei der Umstellung von Hand- auf Maschinenarbeit. Auch die Aufgabe der Eigenfertigung eines notwendigen Vorproduktes kann eine grundlegende Änderung des Arbeitsverfahrens sein (BAG v. 7.8.1990 – 1 AZR 445/89, DB 1991, 760 = NZA 1991, 113 = ZIP 1990, 1426).

 

Rz. 1312

Veränderte Fertigungsverfahren liegen vor bei einer Änderung der Technologie, die zur Veränderung des Arbeitsgegenstandes angewandt wird, z.B. Umstellung handwerklicher Einzelfertigung auf Reihen-, Serien-, Band- oder Fließfertigung oder voll automatisierte Herstellung durch Industrieroboter oder Einführung von Schweißrobotern. Das durch die Änderung von Fertigungsverfahren (z.B. Einsatz elektronischer Technologien, Just-in-time-Fertigung) entstehende Flexibilitätsbedürfnis rechtfertigt im Gegenzug kürzere tarifliche Grundkündigungsfristen für Arbeiter als für Angestellte (BAG v. 10.3.1994 – 2 AZR 605/93, BB 1994, 1422 = DB 1994, 1933).

 

Rz. 1313

Ob eine Arbeitsmethode oder ein Fertigungsverfahren grundlegend neu sind, richtet sich nach den Verhältnissen im konkreten Betrieb. Dies gilt auch dann, wenn die Änderung nur eine Anpassung an den in der gesamten Branche üblichen Standard beinhaltet. Soweit eine qualitative Betrachtung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, ist darauf abzustellen, ob durch die neue Arbeitsmethode oder das neue Fertigungsverfahren eine erhebliche Zahl von Arbeitnehmern nachteilig betroffen werden kann. Die Grenzwerte des § 17 Abs. 1 KSchG sind auch hier der richtige Ansatzpunkt (BAG v. 7.8.1990 – 1 AZR 445/89, NZA 1991, 113 = DB 1991, 760 = ZIP 1990, 1426).

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