Rz. 138

Zum Verzicht ist die Geschäftsfähigkeit des Berechtigten grundsätzlich nicht erforderlich, da durch den Verzicht lediglich eine Beweisposition und nicht Ansprüche aufgegeben werden.

Dennoch kann die Wirksamkeit eines von einem Jugendlichen abgegebenen Verzichtes streitig sein (BayObLG zfs 1991, 320; OLG Düsseldorf NZV 1991, 77). Ein Kind kann vor allem dann nicht wirksam verzichten, wenn es nach dem Unfall verletzt, verwirrt oder eingeschüchtert ist (OLG Hamm VRS 23, 102; OLG Karlsruhe VRS 36, 350).

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