Rz. 76

Es muss ein nicht völlig belangloser Fremdschaden entstanden sein. Völlig belanglos ist ein Schaden dann, wenn üblicherweise kein Schadenersatzanspruch gestellt wird (OLG Hamm VRS 59, 258), wie z.B. bei einer bloßen Verbiegung des Nummernschildes (OLG Düsseldorf VRS 78, 109) oder generell bei Schäden bis zu 20 EUR, maximal 25 EUR (OLG Düsseldorf NZV 1990, 158; DAR 1997, 117).[10]

 

Rz. 77

 

Tipp

Nach neuerer Rechtsprechung sind Schäden bis zu 50 EUR noch belanglose Schäden (LG Gießen DAR 1997, 364; OLG Nürnberg DAR 2007, 530). Dieser Rechtsprechung ist zuzustimmen, zumal sie lediglich die bisher herrschende Rechtsprechung unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Kostensteigerungen fortschreibt. Schönke/Schröder[11] sieht gar Schäden bis zu 150 EUR als belanglos i.S.d. § 142 StGB an.[12]

 

Rz. 78

 

Achtung: Bagatellverletzungen

Geringfügige Verletzungen ("Bagatellverletzungen"), für die die Rechtsprechung kein Schmerzensgeld zubilligt, wie z.B. geringfügige Hautabschürfungen (OLG Hamm DAR 1958, 308) – nach dem 2. Schadensrechtsänderungsgesetz gilt dies wohl auch für darüberhinausgehende leichte Verletzungen – reichen nicht aus.

[10] Zum Bagatellschaden siehe auch Himmelreich, DAR 2007, 669 und Geppert, DAR Extra 2014, 737.
[11] Schönke/Schröder, 28. Aufl., § 142.
[12] Siehe hierzu insbesondere auch Geppert, DAR Extra 2014, 737.

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