1. Grundverfügung: Wegfahrgebot
Rz. 2
Denkbar ist hier zunächst eine Vollstreckungsmaßnahme nach zuvor erlassener Grundverfügung. Danach kann der VA, der auf Vornahme einer Handlung gerichtet ist (hier: ein auf Wegfahren des Fahrzeugs gerichteter VA), mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf gegen ihn keine aufschiebende Wirkung hat.
2. Wegfahrgebot
Rz. 3
Die Grundverfügung kann hier liegen:
▪ | in einer ein Gebot oder Verbot beinhaltenden Verkehrsregelung (hierzu siehe § 44 Rdn 1 ff.)[1] durch Verkehrszeichen[2] oder einer Verkehrseinrichtung i.S.d. § 13 StVO[3]/§ 43 StVO[4] oder | ||||
▪ | in einer auf der Grundlage
|
ergangenen Verfügung, die auf das Wegfahren des Fahrzeugs gerichtet ist.
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