Rz. 1

Mit dem "Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts" und dem "Gesetz zur Änderung des Umwandlungssteuerrechts"[1] hat der Gesetzgeber seit dem 1.1.1995 nicht nur eine Rechtsbereinigung herbeigeführt, sondern Umwandlungsvorgänge auch gesellschafts- und steuerrechtlich erheblich erleichtert.[2] Allerdings hat der Gesetzgeber mit mehreren zwischenzeitlichen Änderungen des Umwandlungssteuergesetzes einen Teil der Regelungen zurückgenommen bzw. steuerliche Vorteile eingeschränkt, insbesondere durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997, durch das Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 22.7.1998, durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 19.3.1999, durch das Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000,[3] durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom 20.12.2001, durch das Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen (StVergAbG) vom 16.5.2003 und durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 7.12.2006. Mit dem sog. SEStEG sind insbesondere die Wahlrechte für Umwandlungen zu Buchwerten oder zu Zwischenwerten zeitlich (nur zulässig bis zur erstmaligen Abgabe der Steuerbilanz beim zuständigen Finanzamt) und inhaltlich eingeschränkt worden. Weitere Einschränkungen und Änderungen sind durch die Erlasse der Finanzverwaltung bewirkt worden, insbesondere durch die Umwandlungssteuererlasse vom 25.3.1998, BStBl I 1998, 268 ff. und vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1394 ff.[4] und das BMF-Schreiben vom 16.4.1999, BStBl I 1999, 455 ff.[5]

 

Rz. 2

Auch das Umwandlungsgesetz hat bereits einige Änderungen erfahren. Die erste größere Änderung erfolgte mit dem "Ersten Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes" zum 1.8.1998. Am 1.2.2007 hat der Deutsche Bundestag das "Zweite Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes" in zweiter und dritter Lesung beraten, der Bundesrat hat das Gesetz am 9.3.2007 beschlossen und darin wurde u.a. die EG-Verschmelzungsrichtlinie vollständig umgesetzt.[6] Es ist am 25.4.2007 in Kraft getreten. Durch die Einfügung eines neuen Zehnten Abschnitts in das UmwG (§§ 122a bis 122l UmwG) ist die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften im Bereich der EU nunmehr aus Sicht des deutschen Rechts geregelt. Am 15.5.2011 wurde das "Dritte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes" in 2. und 3. Lesung im Bundestag beschlossen, der Bundesrat hat das Gesetz am 16.6.2011 bestätigt. Es ist am 11.7.2011 in Kraft getreten. Es enthält in erster Linie Regelungen für die Umwandlungsvorgänge bei Aktiengesellschaften. Das "Vierte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes" ist am 1.1.2019 in Kraft getreten.[7] Es wurde am 13.12.2018 im Bundestag beschlossen, der Bundesrat hat das Gesetz am 14.12.2018 bestätigt und in Kraft gesetzt. Es enthält in erster Linie in einem neuen § 122m UmwG Regelungen für die Umwandlung der in Deutschland tätigen Gesellschaften in der Rechtsform der britischen Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland.

Mit dem Inkrafttreten der Richtlinie EU 2019/2121 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.11.2019 zur Änderung der Richtlinie 2017/1132 am 1.1.2020 ist der nationale Gesetzgeber nunmehr aufgefordert, auch für grenzüberschreitende Rechtsformwechsel Regelungen vorzusehen, wie sie für die grenzüberschreitende Verschmelzung mit den §§ 122a ff. UmwG bereits existieren. Die Richtlinie ist bis zum 31.1.2023 in nationales Recht umzusetzen. Bis dahin wird man sich – wie vorliegend – mit einer kombinierten Anwendung der jeweils passenden Vorschriften behelfen müssen, nämlich der Regelungen für den innerstaatlichen Rechtsformwechsel einerseits und für die grenzüberschreitende Verschmelzung andererseits.

 

Rz. 3

Selbstverständlich können nicht für alle möglichen Umwandlungsvorgänge Regelungsmuster dargestellt werden. Nachstehend werden für in der Praxis häufige und wichtige Umwandlungen die dazugehörigen (Grund-)Muster wiedergegeben.[8]

Für fast alle Umwandlungen gelten aber die folgenden Stationen eines Umwandlungsverfahrens:[9]

Vorplanungsphase der Vertretungs-/Geschäftsführungsorgane des/der beteiligten Rechtsträger
Je nach Rechtsform/Gesellschaftsvertrag/Satzung: Information an/Beratung mit Aufsichtsrat, Beirat
Anbahnung von Verhandlungen mit dem Vertretungsorgan/den Vertretungsorganen des/der weiter beteiligten Rechtsträgers/n
Interne Bewertung der Unternehmen der beteiligten Rechtsträger (für die Frage des Kaufpreises/der Anteilsverhältnisse/der Anteilsbewertung/etwaiger Zuzahlungen)[10]
Ggf. Einholung von Bewertungsgutachten eines Wirtschaftsprüfers zu der vorstehenden Problematik
Einigung der beteiligten Rechtsträger über ein Umwandlungskonzept

Parallel zueinander:

Erstellung des Entwurfs eines Umwandlungsvertrages
Einleitung der Umwandlungsprüfung
Entwurf des Umwandlungsberichts
Verabschiedung des endgültigen Entwurfs des Umwandlungsvertrages zunächst durch die Vertretungs-/Geschäftsführun...

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