Rz. 40

Urkundsbeteiligte sind die Organe des übertragenden Rechtsträgers in vertretungsberechtigter Zahl (§§ 136, 126 UmwG); der Vertretungsnachweis gem. § 21 BeurkG ist ggf. aufzunehmen.
Zur Präambel: Die Fassung des Zweckes der Abspaltung in der Präambel ist nur beispielhaft zu verstehen. Zur Abspaltung des Teilbetriebs vgl. §§ 15, 16 UmwStG.
Zu I. Nr. 2a): Bei übergehenden Immobilien ist das sachenrechtliche Bestimmtheitserfordernis des § 28 GBO zu beachten (§ 126 Abs. 2 S. 1 und 2 UmwG), also eine katastermäßige Bezeichnung entweder übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt und das dortige Bestandsverzeichnis.
Zu I. Nr. 2d), 2. Absatz: Diese Regelung gilt für "vergessene" Aktiva und Passiva. Ohne ausdrückliche Regelung gilt für "vergessene" Aktiva § 131 Abs. 3 UmwG. "Vergessene" Passiva sind im UmwG ihrerseits vergessen (nicht geregelt) worden.
Zu I. Nr. 2e): Einstellung in die Rücklage bei der Y GmbH: Eine solche Angabe ist zwingend erforderlich.
Zu I. Nr. 3d): Die Möglichkeit einer "nicht verhältniswahrenden" Spaltung ergibt sich aber aus § 128 UmwG.
Zu I. Nr. 4: Pflichtangabe gem. § 126 Abs. 1 Nr. 5 UmwG.
Zu I. Nr. 5: Pflichtangabe gem. § 126 Abs. 1 Nr. 6 UmwG.
Zu I. Nr. 6: Falls ein Betriebsrat bestehen sollte, sind auch die Auswirkungen auf ihn und seine Größe und Zusammensetzung, auf seine Rechte (ggf. Übergangsmandat nach § 21a BetrVG oder Restmandat gem. § 21b BetrVG) und auf abgeschlossene Betriebsvereinbarungen darzustellen. Dann ist auch der Nachweis über dessen rechtzeitige Information der Handelsregisteranmeldung beizufügen bzw. eine entsprechende Anmeldeversicherung durch den/die Geschäftsführer abzugeben.
Zu I. Nr. 7: Diese Regelung soll verhindern, dass Übertragungshindernisse bzgl. des Grundvermögens auf die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses "durchschlagen". Soweit Grundstücke aufgrund der auflösenden Bedingung nicht mitübertragen werden, muss dies im Sachgründungsbericht im Hinblick auf die Kapitalaufbringung des übernehmenden Rechtsträgers berücksichtigt werden. Allerdings kann die "Zurückbehaltung" eines solchen wesentlichen Wirtschaftsgutes ggf. das steuerrechtliche Wahlrecht zur Buchwertanknüpfung ausschließen, wenn sie eine funktional wesentliche Grundlage des übergehenden Teilbetriebes ist.

Zu II.:

Hier sollte in grundbuchgerechter Darstellung der im Rahmen der Abspaltung auf den übernehmenden Rechtsträger übergehende Grundbesitz näher bezeichnet werden.
Antrag auf Grundbuchberichtigung: Im Hinblick auf das grundbuchliche Bewilligungserfordernis gem. §§ 19, 29 GBO. Nach der Auffassung des BGH ist es für eine Grundbuchberichtigung erforderlich, dass die zugeordneten Grundstücke in der Spaltungsurkunde entsprechend dem Bestimmtheitserfordernis des § 28 GBO genau bezeichnet werden: BGHZ 150, 334; dazu Leitzen, ZNotP 2008, 272; Krüger, ZNotP 2008, 466.
Zu III.: Hier sind die näheren Angaben zur Vertretungsregelung nach der Satzung der neu entstehenden Y GmbH zu machen, also zur Einzel- oder Gesamtvertretungsbefugnis der Geschäftsführer und einer etwaigen Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB.
Zu VI.: Zur Sicherheitsleistung vgl. §§ 133 Abs. 1, 22 Abs. 1 UmwG.

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