Rz. 18

Urkundsbeteiligte sind – in einer oder in zwei getrennten Urkunde(n) – die Gesellschafter der X GmbH und der Y GmbH. Diese separaten Verzichtserklärungen sind entbehrlich, wenn sie zusammen mit den Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlungen mit Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag bereits formgerecht erklärt wurden.
Zur Verzichtserklärung vgl. §§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 3, 12 Abs. 3 UmwG. Nur wenn alle Gesellschafter die Verzichte nach §§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 3, 12 Abs. 3 und 16 Abs. 2 S. 2 UmwG formgerecht aussprechen, kann auf Erstellung eines Umwandlungsberichts, auf Umwandlungsprüfung und auf einen Umwandlungsprüfungsbericht verzichtet werden.

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