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Während das Abschleppen von Gehwegen grundsätzlich als rechtmäßig angesehen wird,[71] hat das HambOVG dies in dem Fall für unverhältnismäßig und rechtswidrig erachtet, in dem aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher ist, dass der Fahrer eines so verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird (im Fall: erkennbares kurzzeitiges Verbringen eines Kindes im Kindergarten). Hier sei durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten zu verkürzen.[72]
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