Rz. 34

Während das Abschleppen von Gehwegen grundsätzlich als rechtmäßig angesehen wird,[71] hat das HambOVG dies in dem Fall für unverhältnismäßig und rechtswidrig erachtet, in dem aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher ist, dass der Fahrer eines so verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird (im Fall: erkennbares kurzzeitiges Verbringen eines Kindes im Kindergarten). Hier sei durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten zu verkürzen.[72]

[71] Vgl z.B. BVerwG, Beschl. v. 18.2.2002 – 3 B 149/01, NJW 2002, 2122 = NZV 2002, 285 = zfs 2002, 503 = DAR 2002, 424; BVerwGE 90, 189 = NJW 1993, 870 = NZV 1993, 44 = DAR 1992, 473 = zfs 1993, 72; NdsOVG zfs 1994, 468.
[72] HambOVG, Urt. v. 8.6.2011- 5 Bf 124/08, zfs 2011, 652 = DAR 2012, 15.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge