Der Rechtsanwalt bestimmt die angemessene Gebührenhöhe. Die getroffene Bestimmung ist nicht zu beanstanden, sie entspricht der Billigkeit.
Im Einzelnen:
I.
1. Bei der Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ist grundsätzlich von der jeweiligen Mittelgebühr auszugehen. Das Bußgeldverfahren hat durch das RVG eine eigenständige Regelung erhalten in § 42 RVG in Verbindung mit Teil 5 des Anhangs zum RVG.
Die Gebühr ist eine Rahmengebühr, die unter Berücksichtigung der Kriterien aus § 14 RVG, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung derselben sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen und ggf. des besonderen Haftungsrisiko des Rechtsanwalts, zu bestimmen ist.
Die Gebührenbestimmung des Anwalts ist nur dann unbeachtlich, wenn sie unbillig ist. Eine Abweichung von der "richtigen" Gebühr i.H.v. 20 % ist unbeachtlich und macht die Gebührenbestimmung nicht unbillig (OLG Hamm, Beschl. v. 3.12.2009 – 2 Ws 270/09, BeckRS 2010, 02547 m.w.N.).
2. Der Gebührenrahmen bei Geldbußen von 60 EUR bis 5.000 EUR richtet sich nach Nr. 5103/5109 VV RVG. Demnach beträgt die Mittelgebühr 160 EUR. Die Mittelgebühr ist grundsätzlich dann zu erstatten, wenn es sich um eine durchschnittliche Angelegenheit handelt.
Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten können stets als durchschnittliche Bußgeldverfahren anerkannt werden. Insbesondere wenn – nach altem Punktesystem – ein Eintrag von mehr als zwei Punkten in Betracht kommt (heute also ab einem Punkt), liegt eine hohe Bedeutung für den Betroffenen vor, so dass sogar eine erhöhte Gebühr zu veranschlagen ist (LG Gera Juristisches Büro 2000, 581; LG Potsdam MDR 2000, 581).
Es ist unzulässig, wenn zur Bemessung der konkreten Gebühr über das in § 14 RVG genannte Kriterium der Bedeutung der Sache auf die Höhe der Geldbuße abgestellt wird. Die Einordnung ist bereits Grundlage für die Wahl der jeweiligen Stufe von Teil 5 VV RVG, nach der sich im Ordnungswidrigkeitenverfahren die anwaltlichen Gebühren berechnen. Die Höhe der Geldbuße darf dann nicht noch einmal herangezogen werden, um innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühr noch weiter abzusenken (Hansens, RVG Report 2006, 210). Jede andere Auffassung übersieht, dass gerade in Verkehrsordnungswidrigkeitensachen die Mehrzahl der Geldbußen im unteren Bereich festgesetzt werden, es sich also insoweit um die durchschnittlichen Fälle handelt (AG Fürstenwalde, Beschl. v. 24.10.2006 – 3 Jug.Owi 291 Js-OWi 40513/05). Jede andere Sichtweise verschiebt und verkennt auch im Bereich des straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldrechts das Gesamtgefüge.
Drohen Eintragungen in das Verkehrszentralregister (heute: Fahreignungsregister), so ist die Mittelgebühr angemessen (LG Wuppertal zfs 2005, 39).
II.
Vom Fehlen einer Einlassung auf eine unterdurchschnittliche Schwierigkeit oder auf einen unterdurchschnittlichen Bearbeitungsumfang zu schließen, verbietet sich. Ansonsten hinge die Gebührenhöhe des Anwalts davon ab, ob der Betroffene von dem ihm zustehenden Schweigerecht Gebrauch macht. Gerade dann jedoch, wenn der Betroffene vom Schweigerecht Gebrauch macht, ist für den Anwalt der Arbeitsumfang ungleich höher, als wenn eine Einlassung abgegeben wird, weil dem Betroffenen die Abwägungskriterien, ob eine Einlassung abgegeben werden sollte oder nicht, ausführlich – so auch vorliegend – eröffnet werden müssen.
Selbst wenn keine Einlassung und keine Einspruchsbegründung abgegeben wird, so führt dies nicht zu einer Reduzierung der jeweiligen Verfahrensgebühr unterhalb der Mittelgebühr (AG Rothenburg AGS 2006, 288).
III.
Liegen keine besonderen Erkenntnisse über die Einkommensverhältnisse des Auftraggebers vor, so ist von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.