Rz. 14
Der Sprecherausschuss vertritt nach § 25 Abs. 1 S. 1 SprAuG die Belange der leitenden Angestellten des Betriebs. Hierbei haben Arbeitgeber und Sprecherausschuss darüber zu wachen, dass alle leitenden Angestellten des Betriebs nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insb., dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechtes oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Sie haben die freie Persönlichkeit der leitenden Angestellten zu schützen und zu fördern und darauf zu achten, dass leitende Angestellte nicht wegen Überschreitung bestimmter Altersstufen benachteiligt werden (§ 27 SprAuG).
Rz. 15
Nach § 15 Abs. 1 SprAuG soll der Sprecherausschuss einmal jährlich eine ordentliche Versammlung der leitenden Angestellten einberufen und einen Bericht über seine Tätigkeit erstatten. Auf Antrag des Arbeitgebers oder eines Viertels der leitenden Angestellten hat der Sprecherausschuss zudem eine außerordentliche Versammlung der leitenden Angestellten einzuberufen und den Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Versammlungsleitung obliegt dem Vorsitzenden des Sprecherausschusses, der aus der Mitte des Ausschusses gewählt wurde (§ 11 Abs. 1 SprAuG). Er ist auch i.R.d. gefassten Beschlüsse zur aktiven und passiven Vertretung des Sprecherausschusses befugt.
Rz. 16
Zur Durchführung dieser Aufgaben hat der Arbeitgeber den Sprecherausschuss rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Auf Verlangen sind dem Sprecherausschuss die erforderlichen Unterlagen jederzeit zur Verfügung zu stellen (§ 25 Abs. 2 SprAuG). In Ermangelung einer § 80 Abs. 3 BetrVG entsprechenden Regelung hat der Sprecherausschuss nicht das Recht zur Hinzuziehung eines Sachverständigen.
Rz. 17
Gem. § 28 SprAuG können Arbeitgeber und Sprecherausschuss RL über Inhalt (sog. Inhaltsrichtlinien), Abschluss (sog. Abschlussrichtlinien) und Beendigung (sog. Beendigungsrichtlinien) von Arbeitsverhältnissen der leitenden Angestellten schriftlich vereinbaren. Die Richtlinien können damit insb. Regelungen über Gehaltsgestaltungen einschließlich Gehaltsgruppen, Sondervergütungen und Erfolgsbeteiligungen, Versorgungseinrichtungen, Beförderungsgrundsätze, Haftungsfragen, Wettbewerbsverbote, Ausschreibung von Arbeitsplätzen und Kündigungsfristen enthalten. Sie sind grds. nicht zwingend, d.h. der Arbeitgeber kann durch Absprache mit den einzelnen leitenden Angestellten von den Richtlinien abweichen. Etwas anderes gilt dann, wenn zwischen Arbeitgeber und Sprecherausschuss die unmittelbare und zwingende Wirkung der Richtlinie vereinbart worden ist (§ 28 Abs. 2 SprAuG). Der Sprecherausschuss hat jedoch kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zum Abschluss derartiger Richtlinien. Sofern die zwingende Wirkung vereinbart wird, darf der Arbeitgeber von ihnen nur zugunsten eines leitenden Angestellten abweichen (Günstigkeitsprinzip). Keine Regelungskompetenz besteht im Hinblick auf wirtschaftliche Angelegenheiten. Der Sprecherausschuss hat daher auch keine Kompetenz zum Abschluss eines Interessenausgleiches (Schaub, ArbRHB, § 250 Rn 1). Enthalten Richtlinien Vereinbarungen zu Gegenständen, die nicht in die Kompetenz des Sprecherausschusses fallen, sind sie unwirksam.
Rz. 18
Schließlich obliegt dem Sprecherausschuss die Unterstützung einzelner leitender Angestellter, wenn er dazu von dem leitenden Angestellten aufgefordert worden ist (§ 26 Abs. 1 SprAuG).