Rz. 19

Falls der Arbeitgeber beabsichtigt, die Gehaltsgestaltung und sonstige allgemeine Arbeitsbedingungen zu ändern oder allgemeine Beurteilungsgrundsätze einzuführen oder zu ändern, hat er den Sprecherausschuss rechtzeitig hierüber zu unterrichten und die vorgesehenen Maßnahmen mit ihm zu beraten (§ 30 SprAuG). Die Vorschrift bezieht sich auf allgemeine Grundsätze, nach denen der Arbeitgeber die leitenden Angestellten behandelt, und nicht auf individuelle Absprachen.

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