Rz. 25

Der Arbeitgeber hat den Sprecherausschuss mindestens einmal im Jahr über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Betriebes und des Unternehmens, wie sie in § 106 Abs. 3 BetrVG näher bezeichnet sind, sowie über geplante Betriebsänderungen i.S.v. § 111 BetrVG, die auch wesentliche Nachteile für leitende Angestellte zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (§ 32 SprAuG). Entstehen leitenden Angestellten infolge der geplanten Betriebsänderung wirtschaftliche Nachteile, hat der Unternehmer mit dem Sprecherausschuss über Maßnahmen zum Ausgleich oder zur Milderung dieser Nachteile zu beraten. Erzwingbar ist der Abschluss eines solchen Sozialplans nicht. Die Verletzung des Mitbestimmungsrechts führt auch nicht zu einem Anspruch des Sprecherausschusses auf Unterlassung der Betriebsänderung (vgl. ErfK/Oetker, § 32 SprAuG Rn 13).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge