A. Allgemeines
Rz. 1
Sprecherausschüsse können gem. § 1 SprAuG in Betrieben privater Unternehmen mit mindestens zehn leitenden Angestellten von den leitenden Angestellten gewählt werden. Wer leitender Angestellter ist, bestimmt sich nach § 5 Abs. 3 BetrVG. Sind in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben i.d.R. insgesamt mindestens zehn leitende Angestellte beschäftigt, kann gem. § 20 Abs. 1 SprAuG abweichend von § 1 SprAuG ein Unternehmenssprecherausschuss gebildet werden, wenn dies die Mehrheit der leitenden Angestellten des Unternehmens verlangt, auch wenn in einzelnen Betrieben die Voraussetzungen für die Errichtung eines Sprecherausschusses gem. § 1 SprAuG nicht vorliegen. In diesem Fall nimmt der Unternehmenssprecherausschuss die Aufgaben des Sprecherausschusses wahr (§ 20 Abs. 1 SprAuG). Das Gleiche gilt, wenn in einem Unternehmen mehrere Sprecherausschüsse bestehen und die Mehrheit der leitenden Angestellten die Wahl eines Unternehmenssprecherausschusses beschließt (vgl. § 20 Abs. 2 SprAuG).
Rz. 2
Bei Konzernen kommt die Bildung eines Konzernsprecherausschusses in Betracht (vgl. §§ 21 bis 24 SprAuG).
Rz. 3
Die Durchführung der die Beachtung vieler Formvorschriften erfordernden Wahl richtet sich nach §§ 3–8 SprAuG und einer auf § 38 SprAuG gestützten Wahlordnung zum SprAuG. Wie bei der Wahl des Betriebsrates muss auch für die Wahl des Sprecherausschusses zunächst ein Wahlvorstand bestellt werden. Dieser Wahlvorstand hat dann unverzüglich eine Abstimmung darüber herbeizuführen, ob ein Sprecherausschuss gewählt werden soll. Nach § 7 Abs. 2 SprAuG wird der Sprecherausschuss gewählt, wenn dies die Mehrheit der leitenden Angestellten beschließt. Der Zeitpunkt der Wahl und die Dauer der Amtszeit ergeben sich aus § 5 SprAuG.
Rz. 4
Wahlberechtigt sind alle leitenden Angestellten des Betriebes (§ 3 Abs. 1 SprAuG), wählbar alle leitenden Angestellten, die sechs Monate dem Betrieb angehören (vgl. § 3 Abs. 2 SprAuG). Die regelmäßigen Wahlen des Sprecherausschusses finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1.3. bis 31.5. statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Betriebsratswahlen gem. § 13 Abs. 1 BetrVG einzuleiten (§ 5 Abs. 1 SprAuG). Die Wahl erfolgt in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Bei nur einem Wahlvorschlag erfolgt die Wahl nach § 6 SprAuG nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Ist aufgrund der Anzahl der beschäftigten leitenden Angestellten nur eine Person für den Sprecherausschuss zu wählen, erfolgt die Wahl nach § 6 Abs. 3 SprAuG mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Durchführung der Wahl gilt die Wahlordnung zum SprAuG v. 28.9.1989 (BGBl I, 1798).
Rz. 5
Die Größe des Sprecherausschusses richtet sich nach § 4 SprAuG. Danach besteht der Sprecherausschuss in Betrieben mit i.d.R. zehn bis 20 leitenden Angestellten aus einer Person, 21 bis 100 leitenden Angestellten aus drei Personen, 101 bis 300 leitenden Angestellten aus fünf Mitgliedern und bei Betrieben mit mehr als 300 leitenden Angestellten aus sieben Mitgliedern.
Rz. 6
Die Behinderung der Wahl ist gem. § 8 Abs. 2 SprAuG verboten und – ebenso wie die Behinderung oder Störung der Tätigkeit des Sprecherausschusses und die Benachteiligung oder Begünstigung eines Sprecherausschussmitgliedes – gem. § 34 SprAuG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht, wobei die Tat gem. § 34 Abs. 2 SprAuG nur auf Antrag verfolgt wird (vgl. Borgwardt, DB 1989, 2224 ff.).
Rz. 7
Besteht der Sprecherausschuss aus mindestens drei Mitgliedern, ist gem. § 11 SprAuG ein Vorsitzender zu wählen, der den Sprecherausschuss i.R.d. von diesem gefassten Beschlüsse vertritt. Beratung und Beschlussfassung des Sprecherausschusses erfolgen in Sitzungen, die i.d.R. während der Arbeitszeit stattfinden (§ 12 Abs. 4 SprAuG).
B. Bedeutung
Rz. 8
Die Bedeutung der Sprecherausschüsse in der Praxis ist – von Ausnahmen abgesehen – gering. Soweit Sprecherausschüsse überhaupt gebildet werden, werden die ihnen durch das SprAuG eingeräumten Rechte vielfach nicht, nicht mit Nachdruck oder nur dann wahrgenommen, wenn deren Nichtbeachtung auch ohne Intervention des Sprecherausschusses für den Arbeitgeber mit unmittelbaren Nachteilen verbunden ist (vgl. § 31 Abs. 2 S. 2 SprAuG: Eine ohne Anhörung des Sprecherausschusses ausgesprochene Kündigung eines leitenden Angestellten ist unwirksam).
Rz. 9
Die geringe Bedeutung des SprAuG ist sowohl auf die Mentalität der meisten leitenden Angestellten als auch auf die letztlich einem politischen Kompromiss folgende und im Vergleich mit den Betriebsräten schwache Stellung der Sprecherausschüsse zurückzuführen, insb.
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wollen die meisten leitenden Angestellten keine kollektive Interessenvertretung und halten diese z.T. sogar für nachteilig, da sie sich in der Lage sehen, aufgrund ihrer besonderen Position im Unternehmen ihre Forderungen selbst und besser durchzusetzen; |
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sind viele leitenden Angestellte in "unternehmerischer Verantwortung" und sehen insofern den Arbeitgeber nicht als Gegenspieler, sondern als Partner; |
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befürchten viele leiten... |