Rz. 27

Nimmt der Betroffene irrig einen Verzicht des Berechtigten an, schließt dies den Vorsatz aus (BayObLG NZV 1990, 397).

 

Rz. 28

Einen Verbotsirrtum stellt es dagegen dar, wenn der Unfallbeteiligte in Kenntnis der äußeren Umstände auf die Wirksamkeit des Verzichtes vertraut, so z.B. auf die von einem Kind oder einem Volltrunkenen abgegebene Verzichtserklärung (OLG Hamm VRS 19, 429).

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