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Die Höhe des Kaufpreises stand früher üblicherweise in einer gewissen Beziehung zur Höhe des buchmäßigen Eigenkapitals. Mittlerweile hat sich, – wie in der anglo-amerikanischen Praxis üblich – eingebürgert, den Kaufpreis als Festbetrag abzüglich der "Nettofinanzverbindlichkeiten" ("debt-cash-free") bei einem "normalisierten Nettoumlaufvermögen" ("normalized working capital") zu bestimmen. Grund für diese Vorgehensweise ist die Überlegung, dass sich der Wert eines Unternehmens unabhängig von seiner Finanzierung aus seiner Ertragskraft ableitet und man für die Wertfindung unterstellt, dass das Unternehmen mit üblichem Nettoumlaufvermögen ausgestattet ist und darüber hinaus weder Geldvermögen noch Schulden besitzt. So sinnvoll diese Überlegung auch sein mag, in der Praxis gibt es gerade über die Frage, welche Bilanzpositionen beim Nettoumlaufvermögen, beim Geldvermögen und bei den Schulden zu berücksichtigen sind, regelmäßig Streit. Bei Transaktionen geringeren Umfangs kann man deshalb durchaus weiterhin das buchmäßige Eigenkapital als Kaufpreiskorrektiv heranziehen. In etwas komplexeren Fällen wird man dagegen um die Bezugnahme auf die Nettofinanzverbindlichkeiten und das normalisierte Nettoumlaufvermögen nicht mehr herumkommen.

Es ist gängige Praxis, dass sich die Parteien von Unternehmens- bzw. Beteiligungskaufverträgen durch Vereinbarung einer Reihe von selbstständigen Garantien ein individuelles Gewährleistungsregime schaffen. Dabei empfiehlt sich, ausdrücklich klarzustellen, dass die selbstständigen Garantien von vornherein unter Einschränkungen (s. § 7) abgegeben werden und nicht dem § 444 BGB unterfallen sollen, wenngleich das Verbot der Haftungseinschränkung bei Übernahme einer Garantie (§ 444 BGB i.d.F. vor dem 8.12.2004) nicht mehr besteht.

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