Rz. 21

Grundsätzlich kann beim Abschleppen eines Kfz auch eine Sicherstellung i.S.d. Polizeirechts in Betracht kommen.[29] Eine Sicherstellung liegt immer dann vor, wenn es vom Zweck der Maßnahme darauf ankommt, die Sache in Verwahrung zu nehmen und andere von der Besitzmöglichkeit auszuschließen. Die Ingewahrsamnahme als Teil der Sicherstellung muss nach der Intention der Behörde gerade gewollt sein.[30]

 

Rz. 22

Im Zusammenhang mit der Bergung eines als gestohlen gemeldeten Fahrzeugs kann sich hier insbesondere die Frage der Abgrenzung zwischen präventiver Sicherstellung zur Eigentumssicherung und einer repressiven Maßnahme zur Spurensicherung nach § 94 StPO stellen. Diese Abgrenzung, die für die Kostenfrage bedeutsam ist, ist nach dem erkennbaren Schwerpunkt der polizeilichen Maßnahme vorzunehmen. Dabei spielt der "Sicherstellungsbericht" der Polizei eine Rolle.[31]

 

Rz. 23

Keine Sicherstellung liegt vor, wenn das Fahrzeug lediglich innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes versetzt werden soll.[32] Geht es also gerade nicht um die Begründung eines Gewahrsamsverhältnisses, so stellt sich das Abschleppen als eine Ersatzvornahme dar.[33]

 

Rz. 24

In diesem Zusammenhang soll auch auf die strafgerichtliche Einziehung des Tatfahrzeugs nach § 21 Abs. 3 StVG hingewiesen werden. Führt jemand ein Fahrzeug, obwohl ihm die FE entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 StGB oder nach § 25 StVG verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB gegen ihn angeordnet war, so kann das Kfz, auf das sich die Tat bezieht, nach § 21 Abs. 3 StVG eingezogen werden. Dies gilt ebenso bei Wiederholungstaten innerhalb von drei Jahren. Gleiches gilt, wenn er als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die FE entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 StGB oder nach § 25 StVG verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB angeordnet war. Neben § 21 Abs. 3 StVG ist auch § 74 Abs. 2 und 3 StGB zu beachten.[34]

[29] Vgl. § 21 "Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der Länder" – MEPolG, § 32 PolG BW, § 38 ASOG Bln; § 25 BbgPolG; § 23 BremPolG; § 21 SaarlPolG, § 40 HessSOG; Art. 25 BayPAG; § 14 HambSOG; § 61 SOG Meckl.-Vorp.; § 26 NdsSOG; § 43 PolG NRW; § 22 Rheinl-Pf.POG; § 45 SOG LSA; § 26 SächsPOlG; § 210 LVwG Schlesw.-Holst.; § 27 ThürPAG.
[30] Wohl h.M., vgl. NdsOVG zfs 1994, 468; OVG NRW DVBl 1991, 1373; HessVGH NVwZ 1987, 904, 909; 1988, 655, 656; zfs 1999, 445 = NJW 1999, 3793; BayVGH NJW 1984, 2962, 2964; Vahle, VR 1997, 92 ff.
[31] HessVGH zfs 1999, 445.
[32] NdsOVG zfs 1994, 468; Janssen, JA 1996, 165, 167, m.w.N.; Vahle, VR 1997, 92 ff.; vgl. aber auch Haurand/Vahle, DVP 1996, 287, 289.
[33] Vgl. dazu z.B. OVG Saarland NJW 1994, 878 = zfs 1993, 250; dazu auch Gornig, JuS 1995, 208; Ersatzvornahme/Sicherstellung wurden offen gelassen von OVG NRW NVwZ-RR 1996, 59, dazu Michaelis, JA 1997, 374; ferner Koch/Niebaum, JuS 1997, 312, 313.
[34] Einzelheiten dazu: Rebler, Die Einziehung des Tatfahrzeugs nach § 21 Abs. 3 StVG, DAR 2016, 422.

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