Rz. 6

Insbesondere in Bußgeldverfahren, in denen ein Fahrverbot im Raum steht, sollte die Ordnungsgemäßheit der Messung bereits außergerichtlich mithilfe eines Sachverständigen geprüft werden. Gleiches gilt, wenn das Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt hat, dessen Ordnungsgemäßheit zu prüfen ist. Die gängigen Rechtsschutzbedingungen gewähren hierfür Deckung, der Versicherer sollte daher um gesonderte Deckung gebeten werden.

 

Rz. 7

Muster 45.3: Sachverständigengutachten in der Rechtsschutzversicherung

 

Muster 45.3: Sachverständigengutachten in der Rechtsschutzversicherung

_________________________ Versicherung AG

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Rechtsschutzschaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Rechtsschutzversicherer hat die übliche Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation zu übernehmen, dies folgt beispielsweise aus

§ 21 Abs. 4 (Verkehrsrechtsschutz) i.V.m. §§ 2j, 5f aa) ARB 2008
§ 26 Abs. 3 (Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbstständige) i.V.m. §§ 2j, 5f aa) ARB 2008
§ 23 Abs. 3 (Privat-Rechtsschutz für Selbstständige) i.V.m. §§ 2j, 5f aa) ARB 2008
2.3.13 ARB 2012.

In Fällen, in denen, wie vorliegend, die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister droht, entspricht die Einholung eines Sachverständigengutachtens dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 17 Abs. 5c cc ARB; Roth, Verkehrsrecht, 4. Aufl. 2015, § 1, Rn 216; Prölss/Martin, § 5 ARB 2008 Rn 36).

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Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

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