I. Typischer Sachverhalt
Rz. 7
Normalerweise gehen die Parteien sowohl bei einem reinen Unternehmenskaufvertrag wie auch bei der Entwicklungskooperation dreistufig vor: Vertraulichkeitsvereinbarung, Absichtserklärung (oft auch "Memorandum of Understanding" oder "Letter of Intent" genannt) und danach der eigentliche Kooperationsvertrag. Zwischen Absichtserklärung und dem Kooperationsvertrag kann auch noch ein Vorvertrag formuliert werden.
Die Unternehmen U1 und U2 planen die Entwicklung eines gemeinsamen Produktes. Das setzt voraus, dass technisches und sonstiges Know-how umfassend ausgetauscht wird. Insoweit müssen sich U1 und U2 davor schützen, dass die Unterlagen Dritten zugänglich gemacht werden (siehe dazu auch das Kapitel "Unternehmenskauf").
II. Rechtliche Grundlagen
Rz. 8
Eine solche "Vertraulichkeitsvereinbarung" hat einen weiten Anwendungsraum: Über den zweiseitigen Austausch von Informationen bei technischen Entwicklungsvorhaben kann sich die Notwendigkeit eines Schutzes vor der Weitergabe und der Verwertung von Informationen bei Maßnahmen oder Rechtshandlungen jeglicher Art ergeben. Im Grundsatz sind Vertraulichkeitsvereinbarungen zwei- oder einseitig gestaltbar. Von einer zweiseitigen Vertraulichkeitsvereinbarung spricht man, wenn beide Parteien wechselseitig Informationen austauschen; von einer einseitigen, wenn der Informationsfluss nur von der einen zur anderen Partei verläuft. Hier wird die zwei- oder wechselseitige Vertraulichkeitsvereinbarung vorgestellt.
Es liegt hier ein Vertrag sui generis vor, der nicht formgebunden ist. Grenzen der Zulässigkeit ergeben sich aus den allgemeinen Rechtsvorschriften, insbesondere der §§ 138, 242 BGB.
III. Checkliste: Vertraulichkeitsvereinbarung
Rz. 9
Eine solche Vertraulichkeitsvereinbarung sollte enthalten:
▪ |
Projektbeschreibung |
▪ |
Definition des Begriffes "Informationen" |
▪ |
Rückgabepflicht nach Beendigung der Verhandlungen/Evaluierung |
▪ |
Einbeziehung von Tochtergesellschaften bzw. verbundenen Unternehmen |
IV. Muster: Vertraulichkeitsvereinbarung
Rz. 10
Muster 45.2: Vertraulichkeitsvereinbarung
Muster 45.2: Vertraulichkeitsvereinbarung
Vertraulichkeitsvereinbarung
Zwischen
_____
– nachstehend X genannt –
und
_____
– nachstehend Firma genannt –
X, eine Tochtergesellschaft der _____ ("Gesellschaft") und die Firma sind in Geschäftsbeziehungen zueinander getreten. Soweit in diesem Zusammenhang X der Firma und die Firma der X Informationen in Bezug auf _____ irgendwelcher Art oder Beschaffenheit zur Verfügung stellen, vereinbaren die Parteien das Folgende:
1. |
X und die Firma verpflichten sich, die jeweils von der anderen Partei erhaltenen Informationen streng vertraulich zu behandeln. Der Begriff "Information" ist grundsätzlich weit zu fassen und umfasst hierbei jegliches Anschauungsmaterial wie Unterlagen, Schriftstücke, Aufzeichnungen, Notizen, Dokumente und Kassetten etc. Hierbei verpflichten sich X und die Firma, die jeweils von der anderen Partei erhaltenen Informationen mit der Sorgfalt zu behandeln, die sie in eigenen Angelegenheiten anwenden. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden, wenn diese
a) |
in irgendeiner Weise als vertraulich oder gesetzlich geschützt erkennbar bezeichnet werden oder |
b) |
wenn innerhalb von dreißig (30) Tagen schriftlich zum Ausdruck gebracht wird, dass die Informationen als vertraulich behandelt werden sollen. |
|
2. |
Der Begriff "Information" beinhaltet jedoch nicht solche Informationen, die öffentlich bekannt sind. Öffentlich bekannt sind hierbei solche Informationen, die ohne die vereinbarte Vertraulichkeit der jeweils anderen Partei schon zugänglich waren. Der Begriff "Informationen" umfasst weiterhin nicht solche Informationen, die die jeweilige Partei sich selbst erschlossen hat, vorausgesetzt, dass dies durch schriftliche Aufzeichnungen dieser Partei oder auf sonstige Weise belegt wird und keine in dieser Vereinbarung festgelegten Pflichten unterlaufen werden. |
3. |
Die Partei, die vertrauliche Informationen erhalten hat, wird die unbefugte Benutzung, Bekanntgabe, Veröffentlichung oder Verbreitung dieser Informationen unterlassen und hierbei Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anwenden. Sie verpflichtet sich, diese Informationen gegenüber Dritten weder selbst noch durch andere Personen zu vervielfältigen, zu verbreiten, bekannt zu geben oder diese für andere Zwecke zu nutzen; es sei denn, es wird die vorherige schriftliche Einwilligung der anderen Partei eingeholt. Die überlassenen Informationen oder Teile hiervon können nur an solche Angestellte oder Bevollmächtigte (im Folgenden "Vertreter") weitergegeben werden, die zu dem betreffenden Tätigkeitsbereich gehören und von der Vertraulichkeit der gegebenen Informationen unterrichtet wurden. Die Parteien erklären ausdrücklich, für jegliche schuldhafte Verletzung durch ihre Vertreter einzustehen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich die... |