Rz. 24

Im Wege der Ersatzvornahme sichergestellte Sachen, also auch abgeschleppte Fahrzeuge, sind nach den neueren Landespolizeigesetzen erst nach Zahlung der Sicherstellungskosten herauszugeben (vgl. § 24 Abs. 3 MEPolG, vgl. auch z.B. § 48 Abs. 3 S. 1, S. 4 SOG LSA, § 24 Abs. 3 S. 1, S. 3 SPolG; § 24 Abs. 3 PolG BW).[45] Danach kann die Herausgabe des Fahrzeugs davon abhängig gemacht werden, dass der Halter oder Fahrer die Abschleppkosten direkt beim privaten Abschleppunternehmen begleicht. Dabei ist die Behörde weder vor der Herausgabe des Fahrzeugs noch hinterher verpflichtet, einen Kostenfestsetzungsverwaltungsakt zu erlassen.[46]

 

Rz. 25

Ein Abschleppunternehmer, der auf Weisung der Behörde Kostenansprüche wegen des Abschleppens eines verbotswidrig abgestellten Kfz geltend macht (Abschleppkosteninkasso), handelt nicht im geschäftlichen Verkehr, sondern als verlängerter Arm der Behörde. Gegen seine Mitwirkung bei der Einziehung der Kostenforderung sind deshalb wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche ausgeschlossen. Ein Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz besteht nicht.[47] Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch setzt nämlich ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus. Dies gilt auch für einen auf § 3 UWG gestützten Unterlassungsanspruch, der eine Wettbewerbshandlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG voraussetzt. Daran fehlt es aber, wenn die öffentliche Hand aufgrund gesetzlicher Ermächtigung hoheitlich tätig wird. Dieser Bereich staatlichen Handelns ist – anders als die erwerbswirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand – einer Überprüfung anhand des Wettbewerbsrechts entzogen.[48]

 

Rz. 26

Von einem hoheitlichen Handeln ist dann auszugehen, wenn ein Abschleppunternehmer von der Polizeibehörde durch privatrechtlichen Vertrag mit dem Abschleppen eines Fahrzeugs beauftragt wird. Bei der Durchführung der behördlich angeordneten Abschleppmaßnahme handelt er nämlich in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes, wobei seine Stellung derjenigen eines Verwaltungshelfers angenähert ist. Ohne eigene Entscheidungsmacht wird er als "verlängerter Arm" der Verwaltungsbehörde tätig.[49]

[45] Vgl. auch BVerwG NVwZ 2006, 964, 965.
[46] OVG Sachsen-Anh. DAR 1998, 403.
[48] BGH NVwZ 2006, 964 m.w.N.
[49] BGH, Urt. v. 18.2.2014 – VI ZR 383/12, zfs 2014, 438 und hier insbesondere auch die Anm. Diehl S. 440; vgl auch

BGH NJW 1993, 1258; BGH NVwZ 2006, 964, 965. Haurand, Wettbewerbswidrige Abschlepppraxis der Behörden?, DVP 1999, 341; Büser, zfs 2000, 473; Wien, DAR 2001, 60.

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