Rz. 15
Sind die Ermittlungen abgeschlossen, d.h. alle sinnvoll und mit vertretbarem Aufwand zu ermittelnden Fragen von Bedeutung aufgeklärt, hat die Staatsanwaltschaft dies in der Akte zu vermerken (§ 169a StPO) und den von ihr ermittelten Sachverhalt und die Beweislage rechtlich zu würdigen. Hierbei kann sie zu grds. zwei Ergebnissen kommen: Entweder sie kommt zu dem Ergebnis, dass eine Straftat vorliegt und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch vor Gericht bewiesen werden kann, oder sie sieht eine Straftat als nicht verwirklicht oder beweisbar an. In letzterem Fall hat sie das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. In dem ersten Fall liegt ein zur Anklageerhebung hinreichender Tatverdacht gem. § 170 Abs. 1 StPO vor. Dieser ermöglicht es der Staatsanwaltschaft, entweder Anklage zu erheben oder einen Strafbefehl (§§ 407 ff. StPO) zu beantragen.
Rz. 16
Ist sie aufgrund der durchgeführten Ermittlungen jedoch der Auffassung, dass zwar strafbares Verhalten vorliegt, jedoch das abzuurteilende Verschulden des Beschuldigten nur gering ist, so kann sie das Verfahren gem. § 153 Abs. 1 StPO mit Zustimmung des Beschuldigten einstellen, sofern sie kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung sieht, oder sie bietet dem Beschuldigten eine Einstellung gem. § 153a Abs. 1 StPO gegen Auflage an, sofern sie meint, das Verschulden könne durch diese Auflage beseitigt werden. Stimmt der Beschuldigte dem zu, und erfüllt er die Auflage innerhalb der gesetzten Frist, wird das Verfahren eingestellt. Bei einer Einstellung gem. § 153 Abs. 1 StPO bedarf es nur dann der Zustimmung des Gerichts, falls es sich um ein Vergehen handelt, das mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist oder die durch die Tat verursachten Folgen nicht nur gering sind. Die Einstellung gem. § 153a StPO bedarf immer der Zustimmung des Gerichts.
Rz. 17
Eine weitere wichtige Einstellungsmöglichkeit für die Staatsanwaltschaft enthält § 154 Abs. 1 StPO, der für unwesentliche Nebenstraftaten gilt. Danach kann die Staatsanwaltschaft die Verfolgung von Straftaten einstellen, wenn zu erwarten ist, dass eine deswegen verhängte Strafe neben anderen gegen den Beschuldigten verhängte oder zu erwartende Strafen nicht ins Gewicht fällt.
Rz. 18
Über Einstellungen des Verfahrens hat die Staatsanwaltschaft einen Anzeigeerstatter zu bescheiden. Ist der Anzeigeerstatter auch Geschädigter der behaupteten Straftat, hat er, sofern das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde – nicht also bei Einstellungen gem. §§ 153, 153a, 154, 154a StPO – ein Beschwerderecht zur Generalstaatsanwaltschaft und gegen deren abschlägige Entscheidung das Recht, Klageerzwingungsantrag zum Oberlandesgericht zu stellen.