Rz. 30
Es gibt verschiedene Strafgerichte, deren Zuständigkeit im Einzelnen im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geregelt ist.
I. Amtsgericht (AG)
Rz. 31
Beim Amtsgericht gibt es den Strafrichter als Einzelrichter (§ 25 GVG) sowie das Schöffengericht (§§ 28 ff. GVG), das mit einem Berufsrichter und zwei gewählten Laienrichtern, sog. Schöffen besetzt ist, die in der Hauptverhandlung das gleiche Stimmrecht wie der Vorsitzende haben, diesen also auch überstimmen können, was in der Praxis aber wohl die Ausnahme darstellt. Außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen an gerichtlichen Entscheidungen nicht mit. Amtsgerichte dürfen maximal auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren erkennen, wobei der Einzelrichter neben Privatklageverfahren über solche Vergehen entscheidet, bei denen nach Aktenlage keine höhere Strafe als zwei Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist.
II. Landgericht (LG)
Rz. 32
Beim Landgericht gibt es große und kleine Strafkammern (§ 76 GVG) sowie die besonders geregelte Strafvollstreckungskammer (§ 78a GVG). Die kleinen Strafkammern sind mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt, die großen mit drei Berufsrichtern sowie zwei Schöffen, wobei die großen Strafkammern in der Hauptverhandlung seit dem Jahre 1993 nur mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen entscheiden, sofern es sich nicht um eine Schwurgerichtssache handelt oder wegen der besonderen Schwierigkeit oder des Umfangs die Mitwirkung eines dritten Richters erforderlich ist.
Die kleinen Strafkammern sind ausschließlich als Rechtsmittelinstanz tätig, d.h. sie entscheiden über die Berufungen gegen alle amtsgerichtlichen Entscheidungen, also sowohl die des Amtsrichters als auch die des Schöffengerichts.
Die großen Strafkammern entscheiden in erster Instanz über Verbrechen mit einer Straferwartung von über vier Jahren, wobei für bestimmte Delikte besondere Kammern gebildet werden (Schwurgericht gem. § 74 Abs. 2 GVG, Staatsschutzkammer gem. § 74a GVG, Jugendkammer gem. § 74b GVG und Wirtschaftsstrafkammer gem. § 74c GVG).
III. Oberlandesgericht (OLG)
Rz. 33
Beim Oberlandesgericht gibt es keine Strafkammern, sondern Strafsenate, besetzt mit jeweils drei oder fünf Berufsrichtern (keine Laienrichter!), die in erster Instanz insbesondere über sog. politisch motivierte Straftaten (§ 120 GVG) sowie insbesondere als Revisionsgericht über die Revisionen gegen die Berufungsurteile des Landgerichts und die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters am Amtsgericht entscheiden.
IV. Bundesgerichtshof (BGH)
Rz. 34
Beim BGH bestehen Strafsenate, die jeweils mit fünf Berufsrichtern besetzt sind. Der BGH entscheidet nur als Rechtsmittelgericht über die Revisionen gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen der Landgerichte und der Oberlandesgerichte (§ 135 GVG).