Rz. 64

Von Strafverfahren betroffen sein können auch – natürliche und juristische – Personen, die nicht Beschuldigte sind. Zu nennen sind hier z.B. Dritte, die gem. § 103 StPO durchsucht werden, weil Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich Beweismittel bei ihnen befinden. Auch Zeugen sind durch Strafverfahren betroffen. Nicht selten kommt es vor, dass solche Dritte sich anwaltlichen Beistandes versichern, um z.B. prüfen zu lassen, ob eine Durchsuchung ihrer Räume oder eine Beschlagnahme von Beweismitteln zu Recht erfolgt ist, oder ob ihnen ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht zusteht. Der Rechtsanwalt ist in diesen Fällen naturgemäß nur punktuell mit dem Strafverfahren befasst. Will er für den Dritten gegenüber der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht tätig werden, muss er sich zu dem Verfahren unter Vollmachtsvorlage als Vertreter des Dritten bestellen. Er kann dann seine rechtlichen Einwendungen gegen seinen Mandanten betreffende Ermittlungsmaßnahmen geltend machen.

 

Rz. 65

Eine Besonderheit ist in diesem Zusammenhang der Zeugenbeistand. Hierbei handelt es sich um einen Rechtsanwalt, der einen geladenen Zeugen zu einer Vernehmung bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht begleitet, um ihn dort im Rahmen seiner Zeugenaussage zu beraten. Zeugenbeistände sind gesetzlich nicht vorgesehen, so dass ein Zeuge grds. kein Recht auf die Teilnahme des Beistandes in der Vernehmung hat. Ausnahme hiervon sind entsprechend einer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts solche Fälle, in denen der Zeuge ein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO hat, also Hinweise darauf bestehen, dass der Zeuge sich oder nahe Angehörige durch die wahrheitsgemäße Beantwortung von Fragen der Vernehmungsperson in die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung bringt. In diesen Fällen ist aus Gründen der Verfahrensfairness ein Zeugenbeistand zuzulassen.

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