Wolfgang Arens, Ulrich Spieker
Rz. 32
Betriebspachtverträge sind gesetzlich nicht näher geregelt; sie kommen in der Praxis sowohl als konzerninterne Pachtverträge vor, bei denen die abhängige Gesellschaft ihren Betrieb an das herrschende Unternehmen verpachtet, als auch zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen. Bei Betriebspachtverträgen kommt es vor, dass Waren auf den Pächter mit der Maßgabe übertragen werden und dass bei Ablauf des Pachtvertrages dieselbe Vorratsmenge in gleicher Art und Güte an den Verpächter zurückzugeben ist. Ob dies im Einzelfall geschehen ist, muss anhand der Bestimmungen des jeweiligen Pachtvertrages geprüft werden. Besonders häufig erscheint die Betriebsverpachtung im Rahmen der sog. Betriebsaufspaltung, die in aller Regel auf wirtschaftlichen (haftungsrechtlichen) und steuerlichen Gründen beruht. Bei der Betriebsaufspaltung überlässt das verpachtende Unternehmen (Besitzunternehmen) einzelne wesentliche oder alle wesentlichen Betriebsgrundlagen im Pachtwege an das Betriebsunternehmen. Üblicherweise handelt es sich beim Besitzunternehmen um eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen und beim Betriebsunternehmen aus Gründen der Haftungsbegrenzung um eine Kapitalgesellschaft. Der Kommanditanteil an einer pachtenden Familien-GmbH & Co. KG ist jedoch dem bisherigen Alleinunternehmer und neuen Betriebsverpächter gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 zuzurechnen, wenn er alleiniger Geschäftsführer und Großgläubiger der KG ist, die Mittel für die Kommanditeinlage geschenkt hat und den Betriebspachtvertrag jederzeit mit kurzer Frist kündigen kann.
Rz. 33
Die hier im Zusammenhang der Unternehmensverträge darzustellende Betriebsverpachtung ist abzugrenzen gegen den Betriebsführungsvertrag.
Ein sog. "echter Betriebsführungsvertrag", ist dadurch geprägt ist, dass der Betriebsführer den Betrieb nur aus abgeleitetem Recht im fremden Namen und für fremde Rechnung führen darf.
Daher ist zunächst nur von Bedeutung, ob entgeltliche Gebrauchsüberlassung des Vertragsgegenstandes (als Gemeinsamkeit von Pacht- und Mietvertrag), vergütungspflichtige Diensterbringung (§ 611 BGB) oder die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes durch Leistung vereinbarter Beiträge (§ 705 BGB) vorliegt und ggfls. wo der Schwerpunkt des Vertrages liegt.
Andererseits ist die Betriebsverpachtung abzugrenzen gegenüber der Betriebsüberlassung i.S.v. § 292 Abs. 1 Nr. 3 AktG. Bei der Betriebsüberlassung wird der Übernehmer ebenfalls auf eigene Rechnung tätig. Während jedoch der Betriebspächter im eigenen Namen handelt, wird bei der Betriebsüberlassung der Übernehmer in fremdem Namen, nämlich im Namen der überlassenden Gesellschaft, tätig. Die Betriebsüberlassung wird deshalb auch als "Innenpacht" bezeichnet. Da der Betriebspächter im eigenen Namen handelt, ist im Betriebspachtvertrag, anders als im Betriebsüberlassungsvertrag oder im vorstehend dargestellten Betriebsführungsvertrag, eine umfassende Vollmachtserteilung nicht unbedingt geboten.
Jedoch sind Betriebspachtverträge, die den Betrieb einer GmbH & Co. KG betreffen, weder in entsprechender Anwendung des § 294 AktG noch aufgrund eines besonderen Informationsbedürfnisses Dritter in das Handelsregister einzutragen.
Rz. 34
Auch bei der Betriebsverpachtung sind die besonderen Regelungen über Unternehmensverträge nach §§ 292 ff. AktG nur einschlägig, wenn – wie im vorliegenden Musterfall – der gesamte Betrieb des Unternehmens verpachtet wird.
Eine analoge Anwendung der Regelung in § 296 Abs. 1 S. 1 und 2 AktG auf die rückwirkende Aufhebung eines zwischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung geschlossenen Unternehmenspachtvertrages i.S.v. § 292 AktG scheidet aber aus, wenn der Schutz der abhängigen Gesellschaft, ihrer Aktionäre (Gesellschafter) und Gläubiger vor der rückwirkenden Beseitigung ihrer aus dem Unternehmenspachtvertrag folgenden Ansprüche dies nicht erfordert.