Rz. 23

Anmeldung zum Handelsregister der herrschenden GmbH ist nicht erforderlich (a.A. Emmerich/Scholz, GmbHG, Anh. Konzernrecht, nach § 44 Rn 264; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, Anh. § 13 Rn 40).
Zur Bezeichnung "Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag": Zumindest im Aktienrecht ist die Verwendung der Bezeichnungen gem. §§ 291, 292 AktG erforderlich.

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