Rz. 37

Mit Eintritt der Rechtskraft durch Verwirkung des achten Punkts erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis. Bei Erlass des Entziehungsbescheids hat die Fahrerlaubnisbehörde den vom KBA mitgeteilten Punktestand auf seine Richtigkeit zu überprüfen, weil das KBA keine verbindlichen Punktekonten führt.[14]

 

Rz. 38

Zu beachten ist ferner:

Eine auf Punktabzug gerichtete Verpflichtungsklage ist nicht zulässig. Über eine Reduzierung der Punkte gem. § 4 Abs. 5 StVG ist nämlich nicht durch gesonderten Verwaltungsakt zu entscheiden, sie ist vielmehr inzident bei der Berechnung des Punktestandes im Rahmen einer Entscheidung nach dem Punktesystem gem. § 4 Abs. 3 StVG vorzunehmen. Deshalb wäre eine Leistungs- oder eine Feststellungsklage ebenfalls unzulässig.[15]
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts galt bislang schon das "Tattagprinzip". Dieses Prinzip ist nunmehr ausdrücklich in § 4 Abs. 5 S. 3 StVG in das Gesetz übernommen worden.
Das Ausstellungsdatum der Bescheinigung über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar ist maßgeblich.
Gemäß § 4 Abs. 10 S. 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde erst frühestens sechs Monate nach einer wirksamen Fahrerlaubnisentziehung eine neue Fahrerlaubnis erteilen. Diese Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins bei der Behörde.
[14] VGH BW, Urt. v. 9.1.2007 – 10 S 396/06 = zfs 2007, 417.
[15] VGH BW, Urt. v. 9.1.2007 – 10 S 396/06 = zfs 2007, 417; BVerwG, Beschl. v. 15.12.2006 – 3 B 49/06 = DAR 2007, 344.

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