Verwaltungsgericht
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Kläger _________________________ ./. Beklagte _________________________
Aktenzeichen: _________________________
wegen: Klage auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
hier: Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
Namens und im Auftrag des Klägers wird hiermit beantragt,
für die bereits erhobene Klage mit dem Inhalt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom _________________________ zu verpflichten, die Fahrerlaubnis der Klassen _________________________ antragsgemäß zu erteilen, Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt _________________________ aus _________________________ zu gewähren.
Zunächst ist zum Beleg der Mittellosigkeit auf die in der Anlage beigefügte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu verweisen. Die Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, weil die Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 166 VwGO i.V.m. § 114 S. 1 ZPO besitzt.
Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger führte am _________________________ ein Kraftfahrzeug und stand dabei unter Alkoholeinfluss. Seine BAK betrug 1,4 ‰. Das Amtsgericht _________________________ verurteilte den Kläger wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), entzog ihm die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB und verhängte eine Sperre für die Wiedererteilung. Nach Ablauf dieser Sperre hat der Kläger ohne Erfolg die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klassen _________________________ beantragt.
Der von der Beklagten erlassene Versagungsbescheid hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Zu Unrecht geht die Begründung des Bescheides von der Annahme aus, der Kläger müsse sich vor einer Wiederteilung der Fahrerlaubnis einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen. Eine solche Untersuchung kommt nämlich nach § 13 Nr. 2 Buchstaben d) und c) FeV nur dann in Betracht, wenn bei der einmaligen Alkoholfahrt der Schwellenwert einer BAK von 1,6 ‰ überschritten worden ist. Das ist hier eindeutig nicht der Fall (BAK i.H.v. _________________________ ‰).
Die Beklagte meint offenbar, sie könne sich auf eine inzwischen überholte Rechtsprechung des VGH BW stützen, wonach die Notwendigkeit einer MPU auch unter 1,6 ‰ nach den Buchstaben d) und a) des § 13 Nr. 2 FeV in Betracht komme, vgl. VGH BW, Urt. v. 7.7.2015 – 10 S 116/15 – juris. Dieser Auffassung hat das BVerwG in seinen Leitentscheidungen vom 6.4.2017 die Grundlage entzogen.
Anlage: Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse